Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. XII ZB 446/19

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11733

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110320BXIIZB446.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 446/19

vom

11. März 2020

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 233 Fd

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzel-anweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrol-liert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine [X.] [X.] klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im [X.] zu korrigieren ist (im [X.] an Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2020 -
XII ZB 458/19
-
zur [X.] bestimmt).
[X.], Beschluss vom 11. März 2020 -
XII ZB 446/19 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11.
März 2020 durch [X.], [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
August 2019 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert: bis 16.000

Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist.
Mit Urteil vom 30.
April 2019 hat das [X.] die Beklagte zur [X.] und Herausgabe von Gebäuden nebst Landwirtschaftsflächen sowie zur Zahlung von rückständiger Miete in Höhe von 6.860

verurteilt. Gegen das am 2.
Mai 2019 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz ihres neuen [X.] am 28.
Mai 2019 Berufung eingelegt. Mit am 3.
Juli 2019 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Pro-zessbevollmächtigte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen zu verlängern. Nachdem das [X.] mit Verfügung vom 8.
Juli 2019 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat der 1
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-

Prozessbevollmächtigte am 10.
Juli 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt; die [X.] ist am 23.
Juli 2019 beim [X.] eingegangen.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorge-tragen: Das Urteil sei ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 2.
Mai 2019 zugestellt worden. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass Berufung "in-nerhalb eines Monats, d. h. bis zum 3.
Juni 2019 eingelegt werden"
müsse. Der 3.
Juni 2019 war ein Montag. Die Mitteilung der erstinstanzlichen
[X.] habe sie an ihren neuen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet. Dieser habe die Anweisung erteilt, die Frist nach Akteneinsicht nochmals zu kontrollieren. Nach Eingang der Akten in der Anwaltskanzlei hätten der Pro-zessbevollmächtigte und seine langjährige, stets zuverlässige und gewissenhaf-te Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellte gemeinsam festgestellt, dass die Zustellung des Urteils am 2.
Mai 2019 erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte habe seine Angestellte daher angewiesen, das Datum
zur Berufungsbegrün-dung
im [X.] entsprechend zu korrigieren. Er selbst habe die Eintra-gung der Frist auf dem Handaktenbogen kontrolliert und sodann das Büro [X.], um [X.] zu führen. Warum die entsprechende Korrek-tur im [X.] nicht mehr erfolgt sei, könne sich die Angestellte nicht erklären. Diesen Vortrag hat die Beklagte durch eidesstattliche Versicherung der [X.] glaubhaft gemacht.
Das [X.] hat den Antrag der Beklagten auf [X.] zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.

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-

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist
aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt sind. Die Beklagte vermag
auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wä-re.
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beantragte [X.] in den vorigen Stand versagt, weil ihren Prozessbevollmächtigten ein [X.] an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffe. Zwar könne ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein zuverlässiger und gewissenhafter Fachangestellter vorgegebene Fristen korrekt in den Kalender eintrage. Vorliegend treffe den Prozessbevollmächtigten aber ein eigenes [X.] bei der Kontrolle der Fristeintragung in der Handakte. Denn bei der Bestätigung der Eintragung in der Handakte hätte dem Prozessbevollmächtig-ten auffallen müssen, dass im [X.] anstelle des Datums 3.
Juli 2019 kein dem tatsächlichen Zustellungszeitpunkt entsprechender Termin für die Be-rufungsbegründung (2.
Juli 2019) notiert worden sei. Die Fristversäumnis sei daher als nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung des [X.] selbst anzusehen.
2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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a) Gemäß §
233 Satz
1 ZPO ist einer [X.] auf ihren Antrag Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden ver-hindert gewesen ist, die Frist zur Begründung einer Berufung einzuhalten. Dies ist gemäß §
236 Abs.
2 Satz
1 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Ob einen Prozessbevollmächtigten insoweit ein der [X.] nach §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, richtet sich nach einem objektiv-typisierenden Maßstab, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist. [X.] ist dabei die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf einen zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt würde. Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 31.
Januar 2018

XII
ZB
565/16

FamRZ
2018, 841 Rn.
17
f. [X.]).
aa) Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung von [X.]

wie hier

einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft, muss er
nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa
Senatsbeschluss vom 19.
Februar
2020

XII
ZB
458/19

zur [X.] bestimmt und
[X.] Beschluss
vom 12.
Juni
2018

II
ZB
23/17

NJW 2018, 2895
Rn.
10
[X.]) durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die zutreffend berechnete Frist im [X.] eingetragen wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 9.
Dezember 2009

XII
ZB
154/09

MDR 2010, 400
f. [X.]). Erforderlich ist indessen eine [X.] durch den 9
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-

Rechtsanwalt. Hierzu
gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert
werden
und die Handakte durch entsprechende [X.] oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fris-tenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2020

XII
ZB
458/19

zur [X.] bestimmt und
[X.] Beschluss vom 12.
Juni 2018

II
ZB
23/17

NJW 2018, 2895 Rn.
10 [X.]). Drängen sich hin-sichtlich des Erledigungsvermerks in der Handakte keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht auch noch den [X.] zu überprüfen, wenn die Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen Um-ständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen sind, bevor der Erledi-gungsvermerk in der Handakte angebracht wird. Besteht eine solche Anwei-sung nicht, ist der Rechtsanwalt dagegen von einer eigenständigen Prüfung des [X.]s nicht befreit. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung im Kalender
angebracht wird und die [X.] versagt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2020

XII
ZB
458/19

zur [X.] bestimmt und [X.] Be-schluss vom 12.
Juni 2018

II
ZB
23/17

NJW 2018, 2895 Rn.
11 [X.]).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ist zur allgemeinen Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten nur ersichtlich, dass neben dem [X.] Handakten geführt werden, die Eintragungen in den [X.] durch ent-sprechende Erledigungsvermerke dokumentieren. Dass die Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen sind, bevor der Erledigungsvermerk in der Handakte angebracht wird, ist nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass hinsicht-lich des Erledigungsvermerks in den Handakten sich nach dem vorgetragenen Ablauf nicht nur Zweifel aufdrängen mussten, sondern dem [X.] der Beklagten bekannt war, dass die Frist in der Handakte korrigiert 12
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-

wurde, obwohl noch keine entsprechende Änderung im [X.] erfolgt war.
bb) Sind die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anwei-sungen für eine Fristwahrung unzureichend, scheidet ein der [X.] zuzurech-nendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nur aus, wenn er seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung erteilt
hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. etwa [X.] Beschluss vom 4.
September 2018

VIII
ZB
70/17

NJW-RR 2018, 1325 Rn.
22 [X.]).
Dabei
darf ein Rechtsanwalt zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. [X.] vom 21.
April 2010

XII
ZB
64/09

FamRZ 2010, 1067 Rn.
11 [X.]
und vom 2.
April 2008

XII
ZB
189/07

FamRZ 2008, 1338 Rn.
12 [X.]). Betrifft die Anweisung indessen einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung

etwa im Drang der übrigen Geschäfte

in Vergessenheit gerät und die Fristeintra-gung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 21.
April 2010

XII
ZB
64/09

FamRZ 2010, 1067 Rn.
11 [X.] und vom 2.
April 2008

XII
ZB
189/07

FamRZ 2008, 1338 Rn.
13 [X.]). Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufga-ben im [X.] einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büro-anweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
April 2008

XII
ZB
189/07

FamRZ 2008, 1338 Rn.
13
f. [X.]).
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Auch diesen Anforderungen wird das Vorgehen des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gerecht.
Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die [X.] zur Berichtigung der Rechtsmittelbegründungsfrist im [X.] nicht schriftlich erteilt (für einem solchen Fall vgl. [X.] vom 9.
Dezember 2009

XII
ZB
154/09

MDR 2010, 400
f. [X.] und
vom 21.
April 2010

XII
ZB
64/09

FamRZ 2010, 1067 Rn.
12
ff.). Im Gegen-satz zu dem
vom Senat bereits entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 2.
April 2008

XII
ZB
189/07

FamRZ 2008, 1338 Rn.
13
f. [X.]) ist hier auch keine klare und präzise mündliche Anweisung im Einzelfall
vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenka-lender zu korrigieren. Denn die Büroangestellte wurde mündlich nur angewie-sen, die Berufungsbegründungsfrist sowohl in der Handakte als auch im Fris-tenkalender auf den 2.
Juli 2019 zu datieren. Sie korrigierte die Frist unmittelbar im Beisein des Prozessbevollmächtigten in den Handakten und trägt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vor, sie habe dann mit den Akten zu tun gehabt, weil diese vollständig eingescannt werden mussten, um eine zeitnahe Rückga-be der Akten an das Gericht zu gewährleisten. Obwohl der [X.] aus dem Geschehensablauf wusste, dass die Kanzleikraft auf seine Wei-sung hin die Handakte vor einer entsprechenden Änderung des Fristenkalen-ders korrigiert hatte, kontrollierte er nur die in seinem
Beisein erfolgte
Änderung in der
Handakte, nicht aber den [X.] und verließ anschließend ohne weitere Vorkehrungen das Büro zu [X.]n.
cc) Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine ausrei-chende Vorkehrung zur Fristwahrung getroffen, so dass die Fristversäumung auch ihm selbst anzulasten ist.

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b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dagegen nicht davon ausgegangen, der 2.
Juli 2019 als zutreffender Termin zur Berufungsbegründung sei in den Hand-akten des Prozessbevollmächtigten nicht notiert worden. Daher kann [X.], ob eine solche Annahme des Berufungsgerichts
gegebenenfalls die [X.] in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt hätte.

Dose

[X.]

Günter

Botur

Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2019 -
1 O 1941/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2019 -
4 U 64/19 -

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Meta

XII ZB 446/19

11.03.2020

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. XII ZB 446/19 (REWIS RS 2020, 11733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11733

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 446/19

XII ZB 458/19

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