Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. II ZB 23/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7963

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618BIIZB23.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/17

vom

12. Juni 2018

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd
Eine konkrete [X.] muss, wenn eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegen-kontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass
unter allen Umständen zuerst die Frist im [X.]
eingetragen werden muss, bevor ein ent-sprechender [X.] in der Akte eingetragen oder die Frist auf sonstige Weise in der Akte notiert werden kann.
[X.], Beschluss vom 12. Juni 2018 -
II ZB 23/17 -
OLG München

[X.]

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2018 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter V.
Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Juli
2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 376.422,12

Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 18.
April
2017 zugestellte, u.a.
klageabweisende
Urteil am 18.
Mai
2017 durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragt, "die zum 19.6.2017 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 19.7.2017 zu verlängern" und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des [X.] hat der Kläger im [X.] ausgeführt: Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe am 10.
Mai
2017 vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das erstin-stanzliche Urteil und das diesbezügliche Empfangsbekenntnis per E-Mail erhal-ten. Am 11.
Mai 2017 habe sein neuer Prozessbevollmächtigter seine erfahrene 1
2
-
3
-

und ansonsten zuverlässige Rechtanwaltsfachangestellte M.

, die seit dem [X.] als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, angewiesen, eine Akte anzulegen
und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18.
Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19.
Juni
2017 zu notieren. Frau
M.

habe nach Ausdruck des Urteils und des [X.] die Akte angelegt, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung auf dem Urteilsausdruck eingetragen, die Frist zur Einlegung der Berufung im Fristen-buch auf den 18.
Mai
2017 notiert, es jedoch unterlassen, die Berufungsbe-gründungsfrist auf den 19.
Juni
2017 in das Fristenbuch einzutragen.
Mit Beschluss vom 26.
Juli
2017 hat das Berufungsgericht den [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Es fehlt an dem nach §
574 Abs.
2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund. Die Rechtsbe-schwerde macht unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrens-grundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1
GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), des Willkürverbots aus Art.
3
Abs.
1 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1
GG geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müsse. Weder habe der Pro-3
4
5
-
4
-

zessbevollmächtigte selbst die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch überprüft, noch habe er,
nachdem sich in der Akte kein entspre-chender [X.] befunden habe, ohne eigene Prüfung des [X.] berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründungs-frist in diesen eingetragen worden sei. Nach dem Sachvortrag im [X.] und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsan-waltsfachangestellten M.

habe ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht vorgelegen, da danach weder die Weisung bestanden habe, die Eintragung der in den
Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalen-der durch einen [X.] in der Handakte festzuhalten, noch ein derartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten M.

tatsächlich vorgenommen worden sei. Es habe keines Hinweises gemäß §
139
ZPO be-durft, um dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21.
Juli
2017 seien vollständig und klar. Dass darin weder von einer Weisung, den Eintrag von Fristen im Fristenbuch durch [X.] in den Akten festzuhalten, noch von einem von der Rechtsanwaltsfachangestellten M.

in den Akten angebrachten [X.] die Rede sei, lasse für sich genommen keine Ergänzungs-
oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des [X.] die zu
stellende [X.] nicht vollständig erfülle, ergebe sich daraus nicht, dass
das Vorbringen des [X.] ergänzungsbedürftig sei.
2.
Das Berufungsgericht
hat die beantragte Wiedereinsetzung im [X.] zu Recht versagt und die Berufung des
[X.] zutreffend als unzulässig verworfen.
a)
Der Kläger hat die Frist zur Berufungsbegründung nach §
520 Abs.
2
ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann 6
7
-
5
-

gemäß §
520 Abs.
2 Satz
1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landge-richts am 18.
April
2017. Sie ist gemäß §
222 Abs.
1 und 2 ZPO, §
187 Abs.
1, § 188 Abs.
2 BGB
am 19.
Juni
2017, einem Montag, abgelaufen. Innerhalb die-ser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
b)
Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht
im Ergebnis zu Recht
zu-rückgewiesen, weil nach dem [X.] ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevoll-mächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Kläger hat we-der das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Organisation des [X.] genügenden Fristenkontrolle im Büro des Pro-zessbevollmächtigten noch die Erteilung einer konkreten [X.] zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist, auf deren Erledigung der Prozess-bevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen, dargetan.
Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ein Verschulden des
zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten des [X.]
ursächlich mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
aa) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Grundsätzlich obliegen alle Aufgaben, die dem Ziel der ordnungs-gemäßen Fristwahrung dienen, dem Rechtsanwalt persönlich (MünchKomm-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 233 Rn.
112). Für den Fall, dass er nicht alle [X.] selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen -
wie hier -
einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten [X.] überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherge-8
9
10
-
6
-

stellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2018

II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 -
VI [X.], [X.], 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 -
II ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn. 9). Zu den zur [X.] einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle [X.] Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende [X.]e oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den [X.] eingetragen worden sind ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2018

II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.
September 2017 -
VI [X.], [X.], 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29.
Juni 2017 -
III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 -
II ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn. 9).
Der Rechtsanwalt hat die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ei-genverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Diese Pflicht er-streckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenka-lender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsätz-lich auf eine Prüfung des [X.]s in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im [X.] ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im [X.] eingetragen ist.
Andernfalls wäre die zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos
([X.],
Beschluss vom
14.
Juni
2006

IV ZB 18/05, [X.], 2778 Rn.
6 mwN). Der Rechtsanwalt ist aber nur dann von einer eigenständigen Prüfung des [X.]s be-freit, wenn die
Büroorganisation die klare Anweisung
enthält, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müs-sen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. 11
-
7
-

Denn sonst besteht die Gefahr, dass der [X.] in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und
die [X.] versagt ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2018

II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.
September
2017 -
VI [X.], [X.], 1380 Rn. 8; Beschluss
vom 29.
Juni
2017 -
III
ZB
95/16,
juris Rn.
9; Beschluss vom 15.
April
2014 -
II
ZB
11/13, [X.] 2014,
1339 Rn.
10; Beschluss vom 26.
November 2013 -
II ZB 13/12, [X.], 424 Rn. 10,
alle mwN). Sieht die [X.] nicht vor, dass in der Handakte [X.]e anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im [X.] zu notieren sind und erst dann in der Akte ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2018

II ZB 14/17, juris Rn. 10;
Beschluss vom 15. April 2014 -
II ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn. 10).
bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht in den Vortrag des [X.] auch nichts hineininterpretiert, was diesem nicht zu entnehmen ist. Der Kläger hat nicht
dargelegt, dass die Anweisung
bestand, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender [X.] in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können.
Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M.

ergeben sich keine solchen Anweisungen.
[X.]) Dem [X.] stünde auch nicht entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Rechtsanwaltsfachangestellte M.

angewiesen hätte, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Beru-fung auf den 18.
Mai
2017 sowie
die zur Begründung der Berufung auf den 19.
Juni
2017 zu notieren.
12
13
-
8
-

Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] zwar dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausge-bildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete [X.], auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner [X.] zu vergewissern
([X.], Beschluss vom 8.
Februar
2010

II
ZB
10/09, [X.], 533, 534
mwN).
Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat mit seinem [X.]
lediglich vorgetragen, er habe im [X.] an die Übermittlung des landgerichtlichen Urteils die Büroangestellte M.

angewiesen, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18.
Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19.
Juni
2017 zu notieren. Es r Eintragung der [X.] als konkrete [X.] oder aber durch die zur organisatorischen Ausgestaltung des [X.] in der Kanzlei getroffenen allgemeinen, [X.] unzureichenden,
Anordnungen erfolgte. Selbst wenn von einer konkre-ten [X.] auszugehen wäre, müsste diese, da eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass
unter allen [X.] zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein ent-sprechender [X.] in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können.
[X.]) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger nach §
139
ZPO durch das Berufungsgericht auf diese Gesichtspunkte
bedurfte es 14
15
16
-
9
-

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderun-gen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des [X.] Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wä-ren, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben ([X.], Beschluss vom 6.
Februar
2018

II
ZB
14/17, juris Rn.
12; Beschluss vom 29. Juni
2017 -
III ZB 95/16, juris Rn.
11; Beschluss vom 19. Juli 2016 -
II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15.
April
2014 -
II
ZB
11/13, [X.] 2014,
1339 Rn.
12; Beschluss vom 26.
November 2013 -
II ZB 13/12, [X.], 424 Rn. 12).
-
10
-

ee) Die unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] waren
kausal für das Frist-versäumnis, welches bei im Übrigen ordnungsgemäßem Verlauf vermieden worden wäre.

[X.]
[X.]
Bernau

[X.]

V. Sander

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2017 -
81 O 1605/14 -

OLG München, Entscheidung vom 26.07.2017 -
14 U 1695/17 -

17

Meta

II ZB 23/17

12.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. II ZB 23/17 (REWIS RS 2018, 7963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 23/17

II ZB 14/17

VI ZB 40/16

III ZB 95/16

II ZB 13/12

II ZB 3/16

14 U 1695/17

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