Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. II ZB 24/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7991

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B[X.]24.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 24/17

vom

12. Juni 2018

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juni 2018 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter V.
Sander

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Juli
2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 40.000

Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 18.
April
2017 zugestellte, klageabweisende Urteil am 18.
Mai
2017 durch sei-nen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Nach
Hinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.
Juli 2017 beantragt, "die zum 19.06.2017 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 19.07.2017 zu verlängern" und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des [X.] hat der Kläger im [X.] ausgeführt: Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe am 10.
Mai
2017 vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das erstin-1
2
-
3
-
stanzliche Urteil und das diesbezügliche Empfangsbekenntnis per E-Mail erhal-ten. Am 11.
Mai 2017 habe sein neuer Prozessbevollmächtigter seine erfahrene und ansonsten zuverlässige Rechtanwaltsfachangestellte M.

, die seit dem [X.] als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, angewiesen, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18.
Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19.
Juni
2017 zu notieren. Frau
M.

habe nach Ausdruck des Urteils und des [X.] die Akte angelegt, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung auf dem Urteilsausdruck eingetragen, die Frist zur Einlegung der Berufung im Fristen-buch auf den 18.
Mai
2017 notiert, es jedoch unterlassen, die Berufungsbe-gründungsfrist auf den 19.
Juni
2017 in das Fristenbuch einzutragen.
Mit Beschluss vom 26.
Juli
2017 hat das Berufungsgericht den [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Es fehlt an dem nach §
574 Abs.
2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund. Die Rechtsbe-schwerde
macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrens-grundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1
GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), des Willkürverbots aus Art.
3 Abs.
1 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1
GG geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor.
3
4
-
4
-
1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müsse. Weder habe der Pro-zessbevollmächtigte selbst die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch überprüft, noch habe er, nachdem sich in der Akte kein entspre-chender [X.] befunden habe, ohne eigene Prüfung des [X.] berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründungs-frist in diesen eingetragen worden sei. Nach dem Sachvortrag im [X.] und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsan-waltsfachangestellten M.

habe ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht vorgelegen, da danach weder die Weisung bestanden habe, die Eintragung der in den Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalen-der durch einen [X.] in der Handakte festzuhalten, noch ein derartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten M.

tatsächlich vorgenommen worden sei. Es habe keines Hinweises gemäß §
139
ZPO be-durft, um dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21.
Juli
2017 seien vollständig und klar. Dass darin weder von
einer Weisung, den Eintrag von Fristen im Fristenbuch durch [X.] in den Akten festzuhalten, noch
von einem von der Rechtsanwaltsfachangestellten M.

in den Akten angebrachten [X.] die Rede sei, lasse für sich genommen keine Ergänzungs-
oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des [X.] die zu stellende [X.] nicht vollständig erfülle, ergebe sich daraus nicht, dass das Vorbringen des [X.] ergänzungsbedürftig sei.

5
-
5
-
2.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im [X.] zu Recht versagt und die Berufung des [X.] zutreffend als unzulässig verworfen.
a)
Der Kläger hat die Frist zur Berufungsbegründung nach §
520 Abs.
2
ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß §
520 Abs.
2 Satz
1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landge-richts am 18.
April
2017. Sie ist gemäß §
222 Abs.
1 und 2 ZPO, §
187 Abs.
1, § 188 Abs.
2 BGB am 19.
Juni
2017, einem Montag, abgelaufen. Innerhalb die-ser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
b)
Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht im
Ergebnis zu Recht zu-rückgewiesen, weil nach dem [X.] ein dem Kläger nach §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevoll-mächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Kläger hat we-der das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Or-ganisation des [X.] genügenden Fristenkontrolle im Büro des Pro-zessbevollmächtigten noch die Erteilung einer konkreten [X.] zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist, auf deren Erledigung der Prozess-bevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen, dargetan.
Die Wiedereinsetzung setzt nach §
233 Satz
1 ZPO voraus, dass die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ein Verschulden des
zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten des [X.] ursächlich mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen.

6
7
8
9
-
6
-
aa) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Grundsätzlich obliegen alle Aufgaben, die dem Ziel der ordnungs-gemäßen Fristwahrung dienen, dem Rechtsanwalt
persönlich ([X.]/[X.], 5.
Aufl., §
233 Rn.
112). Für den Fall, dass er nicht alle [X.] selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen

wie hier

einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten [X.] überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen [X.] sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2018

II
ZB 14/17, juris Rn.
10; Beschluss vom 19.
September 2017

VI
ZB 40/16, [X.], 1380 Rn.
8; Beschluss vom 15.
April 2014

II
ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn.
9). Zu den zur [X.] einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden [X.] [X.] Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende [X.]e oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den [X.] eingetragen worden sind ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2018

II
ZB 14/17, juris Rn.
10; Beschluss vom 19.
September 2017

VI
ZB 40/16, [X.], 1380 Rn.
8; Beschluss vom 29.
Juni 2017

III
ZB 95/16, juris Rn.
7; Beschluss vom 15.
April 2014

II
ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn.
9).
Der Rechtsanwalt hat die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ei-genverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Diese Pflicht er-streckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenka-lender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsätz-lich auf eine Prüfung des [X.]s in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im [X.] ordnungsgemäß in der 10
11
-
7
-
Handakte vermerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im [X.] eingetragen ist. Andernfalls wäre die zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos
([X.], Beschluss vom 14.
Juni 2006

IV
ZB 18/05, [X.], 2778 Rn.
6 mwN). Der Rechtsanwalt ist aber nur dann von einer eigenständigen Prüfung des [X.]s befreit, wenn die Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der [X.] in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die [X.] versagt ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2018

II
ZB 14/17, juris Rn.
10; Beschluss vom 19.
September 2017

VI
ZB 40/16, [X.], 1380 Rn.
8; Beschluss vom 29.
Juni 2017

III
ZB 95/16, juris Rn.
9; Beschluss vom 15.
April 2014

II
ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn.
10; Beschluss vom 26.
November 2013

II
ZB 13/12, [X.], 424 Rn.
10,
alle mwN). Sieht die Organisationsanwei-sung nicht vor, dass in der Handakte [X.]e anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im [X.] zu notieren sind und erst dann in der Akte ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2018

II
ZB 14/17, juris Rn.
10; Beschluss vom 15.
April 2014

II
ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn. 10).
bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht in den Vortrag des [X.] auch nichts hineininterpretiert, was diesem nicht zu entnehmen ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Anweisung bestand, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, 12
-
8
-
bevor ein entsprechender [X.] in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M.

ergeben sich keine solchen Anweisungen.
[X.]) Dem [X.] stünde auch nicht entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Rechtsanwaltsfachangestellte M.

angewiesen hätte, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Beru-fung auf den 18.
Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19.
Juni
2017 zu notieren.
Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] zwar dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf
vertrauen, dass eine ausge-bildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete [X.], auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner [X.] zu vergewissern ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZB 10/09, [X.], 533, 534 mwN).
Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat mit seinem [X.]
lediglich vorgetragen, er habe im [X.] an die Übermittlung des landgerichtlichen Urteils die Büroangestellte M.

angewiesen, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18.
Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19.
Juni
2017 zu notieren. Es erscheint schon fraglich, ob
diese "Weisung"
zur Eintragung der Rechtsmittel-13
14
15
-
9
-
fristen als konkrete [X.] oder aber durch die zur organisatorischen Ausgestaltung des [X.] in der Kanzlei getroffenen allgemeinen, [X.] unzureichenden, Anordnungen erfolgte. Selbst wenn von einer konkre-ten [X.] auszugehen wäre, müsste diese, da eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen [X.] durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass
unter allen [X.] zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein ent-sprechender [X.] in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können.
[X.]) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger nach §
139 ZPO durch das Berufungsgericht auf diese Gesichtspunkte bedurfte es entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vor-trag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des [X.] Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wä-ren, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2018

II
ZB 14/17, juris Rn.
12; Beschluss vom 29.
Juni 2017

III
ZB 95/16, juris Rn.
11; Beschluss vom 19.
Juli 2016

II
ZB 3/16, juris Rn.
29; Beschluss vom 15.
April 2014

II
ZB 11/13, [X.] 2014, 1339 Rn.
12; Beschluss vom 26.
November 2013

II
ZB 13/12, [X.], 424 Rn. 12).
ee) Die unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] waren kausal für das Frist-16
17
-
10
-
versäumnis, welches bei im Übrigen ordnungsgemäßem Verlauf vermieden worden wäre.

[X.]
[X.]
Bernau

B.
Grüneberg
V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2017 -
81 O 1259/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.07.2017 -
14 U 1694/17 -

Meta

II ZB 24/17

12.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. II ZB 24/17 (REWIS RS 2018, 7991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 23/17 (Bundesgerichtshof)


II ZB 23/17 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine konkrete Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle …


II ZB 14/17 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen anwaltlichem Organisationsverschulden


VI ZB 68/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist: Erläuterung und Vervollständigung der Angaben in …


II ZB 14/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

14 U 1694/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.