Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.05.2016, Az. V B 107/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 10944

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Gegenstand

(Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b,  26c UStG)


Leitsatz

NV: Verstößt § 26c UStG ebenso wie § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind deshalb nicht auch andere, nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften des UStG nichtig (Anschluss an BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866) .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2015  4 K 795/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

Der [X.] ([X.]) hat bereits entschieden, dass, selbst wenn § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würde, sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG ergäbe, nicht aber eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG, die nicht dem Zitiergebot unterliegen und somit keine Nichtigkeit des UStG insgesamt ([X.]sbeschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, [X.]/NV 2010, 1866). Der [X.] hält hieran auch nach nochmaliger Prüfung weiter fest. Gleiches gilt in Bezug auf § 26c UStG. [X.], diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

4

2. Soweit der Kläger Rechtsfortbildung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO), ist die Beschwerde mangels Darlegung einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. hierzu z.B. [X.]-Beschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, [X.]/NV 2016, 61) unzulässig.

5

3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der [X.] hat bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt ist, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt ([X.]-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, [X.]/NV 2003, 1203).

6

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

V B 107/15

25.05.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Oktober 2015, Az: 4 K 795/14, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 27b UStG 2005, Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 26c UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.05.2016, Az. V B 107/15 (REWIS RS 2016, 10944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10944

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