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PDF anzeigen [X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2006 wird [X.]. Gründe: Der Schuldnerin kann kein Notanwalt beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die Beschwerde 1 - 3 - statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 810 [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 2/9 T 355/06 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 28/06 (REWIS RS 2006, 1585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1585
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