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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:151215BIIZR403.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
403/13
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Dezember 2015
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin [X.] und [X.] und Born
beschlossen:
Das Urteil vom 29.
September 2015 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß §
319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn.
12 viertletzte Zeile muss es heißen "der Beklagte" statt "der Kläger".
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
107 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2013 -
84 [X.]/12 -
Meta
15.12.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. II ZR 403/13 (REWIS RS 2015, 713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 713
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