Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. IX ZA 32/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17345

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BIXZA32.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZA
32/15
vom

21. Januar
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
21. Januar
2016
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Oktober 2015, berichtigt durch den [X.] vom 10.
Dezember 2015, wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des [X.] ist der Klägerin nicht zu gewähren, weil ihre beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000

nach §
26 Nr.
8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach §
182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß §
180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der [X.]
-

3

-

venzmasse
für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren-
als auch für den Zuständigkeits-
und Rechtsmittelstreitwert, mit-hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu [X.] ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014 -
II ZR 156/13, NZI
2014, 357 Rn.
4).

Sollte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg haben und die von ihr geltend gemachte Forderung in Höhe von 124.463,24

hätte sie allenfalls eine Quote von 1,1
v.H.
zu erwarten. Nach dem von der Klä-gerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz sind Forderungen in Höhe von 127.911,38

worden.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderung würden mithin Forderungen im Sinne des
§
38 [X.] in Höhe von insgesamt 252.374,62

n-solvenzmasse 3.201,37

t-lich 193,02

cksichtigung einer voraussichtlich weite-ren Verfahrensdauer von einem Jahr ist deswegen eine Masse von insgesamt 5.517,61

n-tuell in einem Restschuldbefreiungsverfahren von einem Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode erreichbare weitere Ausschüttung bleibt außer [X.], weil nach §
182 [X.] sich der Wert nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (Uhlen-bruck/[X.], [X.], 14.

Aufl., §
182 Rn.
12).
Die Kosten des Insolvenzverfahrens
hat der Beklagte
nachvollziehbar mit 2.781,35

ein an die Gläubiger auszuschüttender Betrag in Höhe von 2.736,26

t-te für die Insolvenzgläubiger eine Quote von 1,1
v.H.
zur Folge. Hierbei wären die Kosten dieses Rechtsstreits, die Masseverbindlichkeiten darstellen
([X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
IX
ZR 45/07, NZI
2008, 565 Rn.
29; [X.]/[X.], 2
-

4

-

aaO, §
55 Rn.
17), noch nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte mithin allenfalls einen Betrag in Höhe von weit unter 2.000

Mit ihrem Prozess-kostenhilfeantrag hat die Klägerin keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu ma-chen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des [X.] in einem Umfang erstreben
will, der die Wertgrenze von 20.000

r-steigt ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014 -
II ZR 156/13, NZI
2014, 357 Rn.
7).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
31 O 48/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 -
20 [X.] -

Meta

IX ZA 32/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. IX ZA 32/15 (REWIS RS 2016, 17345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17345

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III ZR 204/12

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