Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 194/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4426

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[X.][X.] 194/08 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), nicht gegeben ist. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechts-frage, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] eine Verschlechte-rung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, ist inzwischen - verneinend - entschieden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395, 396 Rn. 10 ff.). Nach den Feststellungen des [X.] liegt der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin, dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die [X.] ([X.] - 3 - an: GmbH) zustehenden Darlehensforderung über 300.000 DM behindert, in-dem er die Forderung durch die Fortsetzung seines Besitzes an ihm von der GmbH überlassenen Räumlichkeiten "abzuwohnen" sucht. Dieses Verhalten ist zumindest seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß des Landge-richts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. 3 Zwar ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Würdigung beizutreten, dass entgegen der Auffassung des [X.] zwischen den Pflichten zu unterscheiden ist, die den Schuldner in seinem Privatinsolvenzverfahren und die ihn als Geschäftsführer der GmbH bei deren Liquidation treffen. Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die angefochtene Entscheidung [X.] nicht. Vielmehr erblickt das [X.] die Verletzung von Mitwirkungs-pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren über sein Vermögen darin, dass er die Durchsetzung einer Forderung über 300.000 DM gegen die GmbH zu vereiteln sucht. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht auf [X.] - 4 - tensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gestützt. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 40 IN 227/05 G - [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 4 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 194/08

19.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 194/08 (REWIS RS 2009, 4426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4426

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