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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
177/14
vom
21. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe,
[X.]
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer des [X.] gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 1.495.000
Gründe:
Die Beschwerde der Streithelfer des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, weil
sie unzulässig ist.
I.
Der Kläger hat sich mit einer Anfechtungs-
und Nichtigkeitsfeststellungs-klage gegen zwei [X.]erbeschlüsse der beklagten GmbH vom 22.
September 2008 und vom 20.
Februar 2009 gewandt, mit denen er jeweils aus wichtigem Grund aus der [X.] ausgeschlossen und sein Gesell-schaftsanteil eingezogen wurde.
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Das Landgericht hat -
soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren von Bedeutung
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nur hinsichtlich des ersten Beschlusses vom 22.
September 2008 die Unwirksamkeit
ausgesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurück-gewiesen und das Urteil des [X.] nur insoweit korrigiert, als es den Beschluss vom 22. September 2008 für nichtig erklärt hat. Das Berufungsge-richt stützt seine Entscheidung -
wie bereits das Landgericht
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darauf, dass [X.] ausreichenden Gründe für einen Ausschluss vorgelegen hätten. Die [X.] den am 20. Februar 2009 gefassten weiteren [X.] sei jedoch zurückzuweisen, weil der Kläger die [X.] versäumt habe. Im Berufungsverfahren sind die erstinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten auf Seiten des [X.] als Streithelfer zu 1-6 (Sozietät und sämtliche Partner) beigetreten.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen nur die Streithelfer die Nichtigerklärung auch des Beschlusses vom 20. Februar 2009 weiter; der Klä-ger hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat stattdessen durch einen an den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gerichteten und in Kopie auch dem erkennenden Senat vorgelegten Schriftsatz seines (neuen) In-s-
Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des zuständi-gen Amtsgerichts [X.] vom 30. Januar 2015 am 1. Februar 2015 das [X.] eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelfer ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist durch den im Schriftsatz des Instanzanwalts des [X.] vom 17. Dezember 2014 erklärten Widerspruch gegen die Weiterführung des [X.] noch vor der Eröffnung des [X.] am 30. Januar 2015 unzulässig geworden.
1. Der durch den Instanzanwalt des [X.] ausgesprochene Wider-führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde damit der ausdrücklichen Erklärung der [X.] widerspricht, § 67 ZPO. Widerspricht die [X.] zweifelsfrei der Fortführung des Prozesses, so ist ein Rechtsmittel des -
wie hier
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nicht streitgenössischen Streithelfers unzulässig ([X.], Beschluss vom 1. Juli 1993 -
V [X.], NJW 1993, 2944, 2945; Beschluss vom 20. Dezember 1990 -
III
ZB
40/90, juris Rn.
3
ff., 8; Beschluss vom 10.
November 1988 -
VII
ZB
8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Beschluss vom 10. Oktober 1984 -
IVb [X.], [X.]Z 92, 275, 279, jew. [X.]).
Der Widerspruch der [X.] ist entgegen der Ansicht der Be-schwerdeführer im [X.] auch dann zu be-rücksichtigen, wenn er nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erklärt wird. Der Widerspruch unterliegt nicht dem Anwaltszwang ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 1990 -
III
ZB
40/90, juris Rn.
6). Er muss noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden; schlüssiges Verhalten reicht aus, wenn sich daraus zweifelsfrei der Wille der [X.] ergibt, den Prozess nicht fortführen zu wollen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1967 -
II ZR 30/67, 6
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[X.]Z 49, 183, 188; Beschluss vom 10.
November 1988 -
VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Urteil vom 29. Oktober 1990 -
II ZR 146/89, [X.], 1560, 1564; Beschluss vom 10. Januar 2006 -
VIII ZB 82/05,
[X.]Z 165, 358, 361 jew. [X.]; [X.], 215, 216; 147, 125, 127; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9; [X.], 4. Aufl., § 67 Rn.
10 [X.]). So wurde es etwa als ausreichende Verlautbarung des Widerspruchs der [X.] angesehen,
dass diese sich in einem außergerichtlichen Vergleich zur [X.] bzw. zu einem Rechtsmittelverzicht ver-pflichtet hat und dieser Vergleich dem Gericht vom Gegner der [X.] zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. [X.], Beschluss vom
10. November 1988 -
VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Beschluss vom 20. Dezember 1990
III
ZB
40/90,
juris Rn. 5;
OLG [X.], NJW-RR 1994, 1550; ebenso [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., § 67 Rn. 9).
2. Ob die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens im vorliegenden Fall zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat, kann offenbleiben. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfah-rens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden
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([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 358/13, [X.], 109 [X.]).
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
5 [X.]/08 KfH -
OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
14 [X.] -
Meta
21.07.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. II ZR 177/14 (REWIS RS 2015, 7855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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