Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2022, Az. VI ZB 36/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1972

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Gegenstand

Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem im Deckungsprozess


Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des [X.].

Gegenstandswert: bis 13.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der [X.]n Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20. August 2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der [X.] der [X.]n ist dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.]n beigetreten. Zwischen Klägerin und [X.]r einerseits und der Nebenintervenientin andererseits steht im Streit, ob die Verletzung von der [X.]n verursacht wurde. [X.] behauptet, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt.

2

In einem vorweggenommenen [X.] zwischen der [X.]n und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der [X.]n für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 20. August 2014 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem [X.] zu leisten.

3

Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die - alleinige - Berufung der Nebenintervenientin hat das [X.] verworfen. Hiergegen wendet sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der [X.]n sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten [X.] eingelegte Berufung unzulässig.

5

[X.] habe den Rechtsstreit nicht für die [X.] als deren Versicherer, sondern in eigenem Namen geführt. Als einfache Streithelferin der [X.]n könne sie nicht gegen deren - im Streitfall eindeutig festzustellenden - Widerspruch Berufung einlegen, § 67 ZPO. Anders als ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem Kfz-[X.] dem beklagten Versicherungsnehmer beitrete, sei ein [X.], der in einem [X.] seinem Versicherungsnehmer beitrete, kein streitgenössischer Nebenintervenient. Mangels eines Direktanspruchs gegen den [X.] bestehe kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Nur im Bereich der Pflichtversicherung rechtfertige die Rechts[X.]erstreckung nach § 124 [X.] die Annahme, dass der dem [X.] auf Seiten des Versicherungsnehmers beitretende Versicherer streitgenössischer Nebenintervenient sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem versicherungsrechtlichen [X.] und den Bindungswirkungen des Haftpflichturteils für den Versicherer. Zudem sei der [X.] im Fall der [X.] durch die begrenzte Bindungswirkung nach § 68 ZPO geschützt.

III.

6

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Nach § 67 Satz 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der [X.] in Widerspruch stehen. Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der [X.] zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die [X.] hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die [X.] dessen Einlegung widerspricht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - [X.], [X.], 1430 Rn. 17). Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die [X.], der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und [X.] eigenen (prozessualen) Rechts neben der [X.] handelt, stets ein Rechtsmittel für die [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2016 - [X.], [X.], 1955 Rn. 15, 20; Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 2385, 2386, juris Rn. 19; jeweils mwN).

8

Ob ein Widerspruch im Sinne des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2016 - [X.], [X.], 1955 Rn. 25). Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der [X.] nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der [X.] zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der [X.] zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen ([X.], Beschluss vom 23. August 2016 - [X.], [X.], 1955 Rn. 27 mwN).

9

Nicht den Schranken des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der [X.] gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (und des Prozessrechts, vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 1984 - [X.], [X.]Z 92, 275, 276 f., juris Rn. 10) die Rechts[X.] der in dem [X.] erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Neben-intervenient auch gegen den Willen der [X.] ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten [X.] ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 233 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 10. Oktober 1984 - [X.], [X.]Z 92, 275, 276, juris Rn. 8). Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten [X.] ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechts[X.] des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechts[X.] der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 1984 - [X.], [X.]Z 92, 275, 277, juris Rn. 11 mwN). Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des [X.]es abhängig sind ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2001 - [X.] 194/99, NJW 2001, 1355, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Dressler in [X.] ZPO, Stand 1.9.2021, § 69 Rn. 4).

2. Nach diesen Grundsätzen hält die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung stand.

a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin beigetreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmächtigung aus § 100 [X.] i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016) für die [X.] als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der [X.]n und der Beschwerdeführerin als ihrem [X.] auch nicht möglich gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2010 - [X.], [X.], 377 ff. Rn. 15 f.).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 1 [X.] direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 [X.] die Rechts[X.] der in dem zwischen den [X.]en geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2019 - [X.], NJW 2019, 3788 Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 233 Rn. 5), steht die Beschwerdeführerin als [X.] der [X.]n schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin (vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, [X.], 6. Aufl., § 100 Rn. 32), so dass auch die Rechts[X.] der in dem [X.] ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes aus dem sogenannten haftpflichtversicherungsrechtlichen [X.] und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden [X.] ist grundsätzlich im [X.] zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem [X.] gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im [X.] geklärt. Notwendige Ergänzung des [X.]s ist die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen [X.]es für die Deckungsfrage grundsätzlich verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im [X.] getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen im [X.] erneut überprüft werden können und müssen (st. Rspr.; s. [X.], Urteil vom 18. Mai 2011 - [X.], [X.], 3303 Rn. 16; vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - [X.], [X.]Z 71, 339, 344, juris Rn. 24; vom 18. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 1163 Rn. 12; Lücke in [X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 100 Rn. 59 ff.; jeweils mwN).

Dies ist mit der von § 69 ZPO vorausgesetzten Rechts[X.]wirksamkeit nicht gleichzusetzen (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 356, juris Rn. 16; [X.], NVersZ 1998, 9, 13: § 69 ZPO analog). Eine prozessuale Wirkung im Sinne einer Rechts[X.]erstreckung hat die Bindungswirkung nicht; sie ist vielmehr eine materiell-rechtliche Auswirkung des [X.]s und ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des Versicherers ([X.], Urteil vom 20. Juni 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1311, 1312, juris Rn. 17; [X.], [X.], 261, 262). Dem Versicherer sind auch nicht die Hände gebunden. Vielmehr bleibt es ihm trotz des [X.]s und der dieses ergänzenden Bindungswirkung unbenommen, im nachfolgenden [X.] neben den sonstigen versicherungsrechtlichen Einwänden auch den Einwand zu erheben, dass die Feststellungen im [X.] auf einem arglistigen Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dortigem Gegner beruhen (vgl. [X.], NJW-RR 2009, 1259, 1261, juris Rn. 30 f.; [X.], [X.], 88, 89; [X.], NJW-RR 2000, 356, 357, juris Rn. 17; [X.], r+s 2001, 177, 179 f.; Armbrüster, [X.], 441, 446; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 14 Rn. 94; Langheid in Langheid/Rixecker, [X.], 6. Aufl., § 100 Rn. 47; [X.], [X.], 989, 992; Lücke in [X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 100 Rn. 67 ff.; von [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl., § 23 Rn. 338; [X.], ebd., § 24 Rn. 6a; [X.], [X.], 1166, 1172; [X.], [X.], 92; vgl. allgemein zur Rechtspflicht, den Versicherer nicht arglistig zu täuschen, [X.], Urteil vom 7. Juni 1989 - [X.] - [X.]Z 107, 368, 372, juris Rn. 13; [X.], [X.], 321, 326 ff.).

Der Erhebung des Einwandes des kollusiven Zusammenwirkens steht, auch wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer im [X.] den Streit verkündet oder sich der Versicherer - wie hier - aus eigenem Antrieb als Streithelfer seines Versicherungsnehmers an dem [X.] beteiligt hat, auch die [X.] des § 68 ZPO nicht grundsätzlich entgegen. Die [X.] greift nach § 68 Halbsatz 2 ZPO nämlich gerade insoweit nicht, als der (einfache) Streithelfer durch Erklärungen oder Handlungen der von ihm unterstützten [X.] daran gehindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, wie dies etwa - wie im Streitfall - bei einem Widerspruch der [X.] gegen ein Rechtsmittel des Streithelfers der Fall ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. Mai 1987 - [X.], NJW 1988, 712, 713, juris Rn. 12; vom 8. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 281, 282, juris Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 68 Rn. 12).

Im Ergebnis wird so der vom Versicherer erhobene Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Drittem sachgerecht in dem Verhältnis geklärt, in dem es um die versicherungsvertraglichen Ansprüche geht und in dem der [X.] ist, nämlich im [X.] (vgl. [X.], [X.], 989, 992).

Nichts anderes gilt insoweit im - hier gegebenen - Fall des vorweggenommenen [X.]es. Auch im vorweggenommenen [X.] kann der Versicherer den Einwand des kollusiven Vorgehens von Versicherungsnehmer und Drittem erheben (vgl. KG, [X.], 576, 577, juris Rn. 42 f. zur Durchbrechung der Bindungswirkung bei Verletzung einer versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit). Soweit der Versicherer erst im Nachhinein, nämlich im Verlauf des [X.]es oder danach, Anhaltspunkte für ein arglistiges Zusammenwirken seines Versicherungsnehmers mit dem Gegner erhalten sollte, bleibt ihm die Möglichkeit des § 826 [X.] (vgl. [X.], r+s 2001, 177, 182; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., vor §§ 100-112 Rn. 97; Lücke in [X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 100 Rn. 55; vgl. allgemein zur Anwendbarkeit des § 826 [X.] im Bereich des sittenwidrigen [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl., § 826 Rn. 246 ff.).

d) Angesichts des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Gesamtverhaltens der [X.]n ist das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] der von der Rechtsbeschwerdeführerin als ihrer Streithelferin eingelegten Berufung eindeutig widersprochen hat. Zwar genügt hierfür nicht, dass die [X.] selbst keine Berufung eingelegt hat. Doch hat sie, die in der ersten Instanz den Sachvortrag der Klägerin zum Unfallhergang unstreitig und keinen Antrag gestellt hat, die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenientin beantragt und in Zweifel gezogen, ob die Nebenintervenientin berechtigt sei, gegen den Willen der [X.]n, ihrer Versicherungsnehmerin, Berufung einzulegen. Zuvor hatte sie bereits darauf verwiesen, dass die Nebenintervenientin nur ein Recht auf Einlegung der Berufung unabhängig von der [X.] habe, wenn auch die [X.] ein Rechtsmittel einlegen würde. Dies habe die [X.] aber nicht getan. Damit könne nicht gesehen werden, dass die Nebenintervenientin selbst ein Recht habe, Rechtsmittel einzulegen.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Linder     

      

Meta

VI ZB 36/21

18.01.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 21. April 2021, Az: 12 U 391/20

§ 66 ZPO, § 67 ZPO, § 68 ZPO, § 69 ZPO, § 100 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2022, Az. VI ZB 36/21 (REWIS RS 2022, 1972)

Papier­fundstellen: WM 2022, 316 MDR 2022, 369-370 REWIS RS 2022, 1972

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