Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2022, Az. 3 StR 75/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9373

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Gegenstand

Feststellung eines Hangs bei Tatbegehung aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 25. November 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) in den Aussprüchen über die in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Strafen, soweit eine Festsetzung der [X.] unterblieben ist,

b) im Ausspruch über die Feststellung, dass die Fälle II.1, II.2 und II.4 aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden,

c) soweit das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Diebstahls in zwei Fällen und "unerlaubten" Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die [X.] hat ferner festgestellt, dass "die beiden [X.] und der unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (...) aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" wurden, und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Hinsichtlich der in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen hat es das [X.] lediglich rechtsfehlerhaft unterlassen, die [X.] zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB). Dies wird durch die Einbeziehung der Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung nicht entgegen; nach dem angegriffenen Urteil eingetretene Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen dürfen jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris Rn. 5 mwN).

3

2. Auch die Entscheidung des [X.]s, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

4

a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend regelmäßig Marihuana und Alkohol (bis zu einer halben Flasche Schnaps pro Tag). Aufgrund einer ihm in einem Bewährungsverfahren erteilten Therapieweisung absolvierte er in der [X.] bis November 2020 eine Alkohol- und Drogenentwöhnungstherapie. Nach Abschluss der Behandlung konsumierte der Angeklagte zwar bis zu seiner Inhaftierung am 14. Juni 2021 lediglich zweimal Marihuana, jedoch trank er ab Dezember 2020 erneut täglich bis zu 0,3 Liter Schnaps.

5

Das - sachverständig beratene - [X.] hat sich mit dem Rausch- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten lediglich im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung (§§ 20, 21 StGB) auseinandergesetzt. Dabei hat es zwar eine Alkoholabhängigkeit und einen Betäubungsmittelmissbrauch festgestellt, nicht jedoch eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Angeklagten bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten. Es lägen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe; jedenfalls könne ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit hierdurch beeinträchtigt gewesen sei.

6

Gleichwohl hat das [X.] - ohne Begründung - im Tenor festgestellt, dass der Angeklagte die Taten II.1, II.2 und II.4 "aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" hat, und dies zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt.

7

b) Die Feststellungen des [X.]s hätten nahegelegt zu erörtern, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Zum einen liegt mit Blick auf die Alkoholabhängigkeit und den jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauch, den der Angeklagte auch nach der Entwöhnungsbehandlung nicht vollständig einstellte, ein Hang im Sinne des § 64 StGB nahe. Zum anderen ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erfüllt sind. Insbesondere kann angesichts der bisherigen Feststellungen ein symptomatischer Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher liegt - anders als die [X.] offensichtlich meint - nicht nur dann vor, wenn die Taten "im Rausch" begangen wurden (§ 64 Satz 1 Halbsatz 3 Alternative 1 StGB), sondern auch dann, wenn diese auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 1 Halbsatz 3 Alternative 2 StGB), mithin der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten ebenfalls für die Zukunft zu erwarten ist, also die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Dies liegt bei Delikten nahe, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen ([X.], Beschluss vom 23. April 2019 - 2 StR 61/19, NStZ-RR 2019, 244 mwN). Da das [X.] - wenngleich ohne Begründung - festgestellt hat, dass die Taten II.1, II.2 und II.4 aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen wurden, und dies zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, hätte es auch nahe gelegen, eine Unterbringung nach § 64 StGB in den Blick zu nehmen, zumal diese Vorrang gegenüber der vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG hat, auf die die Feststellung im Tenor ersichtlich zielt ([X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4 mwN). Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang zudem gewesen, dass der Angeklagte im Fall II.2 unter anderem Alkohol entwendete und im Fall II.4 in Besitz von Marihuana war.

8

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 5 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Denn die Rechtsmittelbeschränkung bezieht sich - wie der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Antragsschrift des [X.] nochmals ausdrücklich klargestellt hat - auf die Nichtanwendung des § 63 StGB.

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Berg   

        

Anstötz     

        

Erbguth     

        

Meta

3 StR 75/22

05.04.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 25. November 2021, Az: 223 KLs 12/21

§ 64 StGB, § 35 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2022, Az. 3 StR 75/22 (REWIS RS 2022, 9373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9373

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