Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 1 StR 490/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1621

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] - auswärtige [X.] [X.] - vom 27. Mai 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), da die [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3 [X.] auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die sachverständig beratene [X.] hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB einen Hang und symptomatischen Zusammenhang für gegeben erachtet, jedoch die Gefahr zukünftiger hangbedingt begangener rechtswidriger Taten verneint. Der Angeklagte habe während des [X.] mit der vollzugsinternen Drogenberatung aufgenommen und an der Organisation einer ambulanten Therapie gearbeitet. Sein Ziel sei es, „den Zigarettenkonsum einzuschränken und auch die Drogenproblematik mittels professioneller Hilfe anzugehen“. Deshalb sei „von einem hohen Potenzial bei einer ernsthaft betriebenen Suchtaufarbeitung“ auszugehen und davon, dass er mit professioneller Hilfe seinen Betäubungsmittelmissbrauch einstellen und keine weiteren Straftaten begehen werde.

4

2. Diese Begründung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die [X.] wesentliche negative prognoserelevante Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat.

5

a) [X.] im Sinne des § 64 Satz 1 StGB setzt die „begründete“ bzw. „naheliegende“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten voraus ([X.], Urteile vom 22. November 2018 - 4 [X.] Rn. 10 mwN und vom 11. Dezember 1990 - 1 [X.] Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19 Rn. 6), wobei die Frage der Wiederholungsgefahr aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung zu beantworten ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19 Rn. 6 und vom 13. Dezember 2018 - 3 [X.] Rn. 11).

6

Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich aus der Persönlichkeit des [X.] ergeben, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum - Zeitraum, Menge und Art -, Vorleben, Vorstrafen, Vorahndungen, [X.] und [X.] ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19 Rn. 6). Dabei kann die Gefahr auch allein durch die [X.] begründet werden ([X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 Rn. 2 und vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als [X.] wird sie regelmäßig hinreichend belegt sein ([X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 3 [X.] Rn. 13; vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14 Rn. 2; vom 20. Januar 2004 - 4 [X.] Rn. 6 und vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 Rn. 2; Urteil vom 29. Juni 1988 - 2 StR 200/88 Rn. 14).

7

b) Der Angeklagte hat früh mit dem Rauschmittelmissbrauch begonnen. Er trank seit dem 14. Lebensjahr Alkohol, konsumierte seit dem 15. Lebensjahr Marihuana und gelegentlich Amphetamin. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 - zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte 16 Jahre alt - sah die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 [X.] ab. In dem Zeitraum unmittelbar vor der Inhaftierung konsumierte der Angeklagte bereits täglich zwischen zwei und drei Gramm Marihuana, hatte die Ausbildung abgebrochen und eine in der Folge aufgenommene Arbeitsstelle nach vier Monaten gekündigt. Er hat Schulden in Höhe von 7.000 € und solche gegenüber seinen Drogenlieferanten. Nach den Feststellungen beging er die gegenständliche Tat aus finanzieller Not, dem Druck seiner Drogenlieferanten, seine Schulden zu bezahlen, und weil das von ihm in [X.] übernommene Marihuana von seinen Abnehmern nicht bezahlt worden war.

8

c) Die [X.] hat damit wesentliche negative prognoserelevante Umstände nicht berücksichtigt. Die Schulden des Angeklagten in Verbindung mit seiner Rauschmittelabhängigkeit - der Angeklagte klagte in der Untersuchungshaft über Entzugserscheinungen in Gestalt von Schlafstörungen und Schweißausbrüchen -, das Fehlen von Beharrungsvermögen bei Übernahme von Ausbildungs- oder Arbeitsstellen und von legalen Einkunftsquellen sprechen als negative Faktoren für die Gefahr erneuter Beschaffungskriminalität. Die [X.] selbst ist unbehandelt und - sogar im Falle einer Behandlung wegen der hohen Rückfallgefahr - ein gewichtiges Indiz für eine Gefährlichkeit.

9

Zudem hat die [X.] - ebenso wie die Jugendgerichtshilfe - bei dem Angeklagten schädliche Neigungen aufgrund des ihn umgebenden Umfelds, seines [X.], seiner Perspektivlosigkeit und dem Fehlen einer Tagesstruktur festgestellt. Die Jugendgerichtshilfe befürchtete deshalb, der Angeklagte werde ohne weiteren fördernden Einfluss des Vollzuges in sein altes Umfeld zurückkehren und die alten Verhaltensmuster wieder aufnehmen.

Allein der Umstand, dass der Angeklagte Kontakt mit der vollzugsinternen Drogenberatung aufgenommen hat, um eine ambulante Therapie zu organisieren, ist für sich nicht geeignet, die Gefahr zukünftiger hangbedingt begangener rechtswidriger Taten des Angeklagten zu entkräften und die konkrete Aussicht zu begründen, der Angeklagte könne auch ohne Vollzug der Maßregel geheilt, jedenfalls aber über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall bewahrt werden, seine Gefährlichkeit also auch ohne Maßregelvollzug aufgehoben oder deutlich herabgesetzt werden.

Der Annahme seiner Gefährlichkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewalttaten aufgefallen ist. In Gestalt des den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden erheblichen hangbedingten Vermögens- und Gewaltdelikts ist der Angeklagte in einer Art und in einem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten, die die Gefahr zukünftiger, auf seinen Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger Taten nahelegen.

3. Die fehlerhafte Ablehnung der [X.] zieht wegen des durch § 5 Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich; denn danach kann bei schuldhaft begangenen Straftaten von der an sich erforderlichen Verhängung von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn sie als zusätzliche erzieherische Maßnahme wegen der [X.] nicht erforderlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 StR 41/18 Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.] Rn. 7; vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14 Rn. 4; vom 26. Mai 2009 - 4 [X.] Rn. 2 und vom 11. Juli 2017 - 5 StR 282/17 Rn. 4).

Raum     

        

Cirener     

        

[X.]

        

Bär     

        

Leplow     

        

Meta

1 StR 490/19

16.01.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 27. Mai 2019, Az: 95 Js 13230/18 - 17 KLs

§ 64 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 1 StR 490/19 (REWIS RS 2020, 1621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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