Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 246/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1812

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[X.]/00vom28. Juni 2000in der [X.] mit Waffen- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher sexueller Nö-tigung entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta-teinheit mit Vergewaltigung mit Waffen verurteilt. Insoweit bedarf der Schuld-spruch der Korrektur.Durch das [X.] vom 1. Juli 1997 ([X.] I 1607) sind die [X.] des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178 StGB aF ([X.] Nötigung) in nur einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung;Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. [X.] ist die sexuelle Nöti-gung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Ver-gewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation gere-gelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlun-gen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren- 3 -Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F.des [X.]; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1i.d.F. des [X.] vom 26. Januar 1998 ([X.] I 164)). [X.] der Täter- wie hier - zuerst die Duldung sexueller Handlungen und sodann in [X.] den - hier nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB qualifizierten - Oral-verkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. [X.] ist deshalb dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter [X.] Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung [X.] verurteilt ist.Der Wegfall des Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat auf den [X.] keinen Einfluß. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.Offen bleiben kann, ob angesichts der durch die Weiterfahrt mit demPkw entstandenen Zäsur zwischen den beiden sexuellen Übergriffen von einerim Verhältnis der Tatmehrheit stehenden zweifachen Erfüllung des § 177 StGBauszugehen ist. Durch die Annahme eines einzigen Tatgeschehens ist der An-geklagte in jedem Falle nicht beschwert.Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det.Schäfer Maul Granderath Nack Kolz

Meta

1 StR 246/00

28.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 246/00 (REWIS RS 2000, 1812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1812

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