Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 StR 255/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1596

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[X.]/00vom19. Juli 2000in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000 werden mit [X.] als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten [X.] schuldig sind.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit(August 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB aF) [X.] mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB aF) verurteilt. Insoweit ist [X.] zu ändern, da durch das [X.] vom 1. Juli 1997 ([X.]) die Straftatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178StGB aF (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB) zusam-mengefaßt worden sind. Als das insoweit mildere Recht ist das jetzt geltendeRecht anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen (vgl.BGHR StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. [X.] Strafzumessung 1 = [X.] f.; BGH Beschl. v. 7. Mai 1999 - 3 [X.]; zur Fassung des Schuld-spruchs: vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).- 3 -Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der [X.] kann angesichtsder Tatumstände ausschließen, daß das [X.] bei Berücksichtigung [X.]änderung eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte, zumaldie Angeklagten das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB [X.] und zusätzlich das des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF erfüllt haben.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke [X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 255/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 StR 255/00 (REWIS RS 2000, 1596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1596

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