Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 StR 241/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 295

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B2STR241.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 241/16
vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21.
Dezember
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Januar 2016
a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, wobei er eine Schusswaf-fe und sonstige Gegenstände -
Bowiemesser mit 18
cm Klingenlänge und [X.] mit 10
cm Klingenlänge
-
mit sich führte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Waffen, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen sowie [X.]
-
3
-
stelltes Bargeld in Höhe von 13.430
Euro für verfallen erklärt. Die auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzie-hungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des [X.] ohne Erfolg.
2.
a)
Die Sachrüge zeigt hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs sowie der Verfallsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf und führt lediglich zur Klarstellung des Schuldspruchs.
b)
Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Der [X.] hat dazu ausgeführt:

Die [X.] kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn das [X.] hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH
NStZ-RR 2009, 384). Diesen [X.] wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß §
354 Abs.
1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann. Soweit die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel

angeordnet worden ist, die das [X.] allerdings auf §
33 Abs.
2 BtMG hätte stützen 2
3
4
-
4
-
müssen, enthalten die Urteilsgründe an sich die bei [X.] erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachgeholt werden könnte (UA S.
7-9). In Bezug auf die sicher-gestellten Betäubungsmittelutensilien

hält die Einziehungsanord-nung rechtlicher Nachprüfung jedenfalls nicht stand (UA S.
9);
den Urteilsgründen sind hierzu keine ausreichend konkreten Angaben hierzu zu entnehmen. So enthält das Urteil keine Angaben zu Art und Menge des Verpackungsmaterials oder zu den sichergestell-ten [X.]. Es erscheint daher angezeigt, die Einzie-hungsentscheidung insgesamt aufzuheben und dem Tatgericht so zu ermöglichen, einheitlich zu entscheiden; bei umfangreichem Material kann dies in einer besonderen Anlage zum [X.] erfolgen (BGHSt 9, 88; [X.] 63.
Auflage §
74 Rn.
22).

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.
Fischer
Appl
Zeng

Bartel
Grube
5

Meta

2 StR 241/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 StR 241/16 (REWIS RS 2016, 295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 295

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