Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 3 StR 310/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1888

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[X.] vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2005 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 4. Mai 2005 wegen banden-mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 1. Die mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Juli 2005 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 [X.]), weil sie erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim [X.] eingegangen ist. Soweit der Angeklagte selbst mit einem in [X.] Sprache abgefassten Schreiben vom 7. Mai 2005, eingegangen beim [X.] am - 3 - 10. Mai 2005, Revision eingelegt hatte, fehlt es an einer formgerechten, in [X.] abgefassten (§ 184 GVG) Revisionseinlegung (vgl. BGHSt 30, 182). Die Übersetzung des Schreibens ging erst am 2. Juni 2005 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim [X.] ein. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, da die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der [X.] nicht aus (BGHR [X.] § 45 Abs. 2, Glaubhaftmachung 3; [X.], [X.] 48. Aufl. § 45 Rdn. 9). Außerdem hat er nicht innerhalb der Wo-chenfrist des § 45 Abs. 1 [X.] angegeben, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hatte. [X.] Miebach von [X.]

Becker

Hubert

Meta

3 StR 310/05

13.09.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 3 StR 310/05 (REWIS RS 2005, 1888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1888

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