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PDF anzeigen[X.]/06 vom 21. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der [X.] führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstän-de - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht gestalteten (vgl. [X.], 296) Gegenerklärung hin-weist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müs-sen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungs-recht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen - 3 - gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab, dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen ver-zichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkün-det wurde. [X.]Wahl [X.] [X.][X.]
Meta
21.06.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2006, Az. 1 StR 220/06 (REWIS RS 2006, 3034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3034
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