Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. 4 StR 175/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3272

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[X.] vom 1. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2005 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-beziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu [X.] und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. 1 Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Bemessung der wegen der verfahrensgegenständlichen Tat ver-hängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Das [X.] hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrah-men des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat, zu Gunsten des Angeklagten nur erwogen, dass er der Geschädigten keine über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden weiteren körperlichen Verletzungen zugefügt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat es gewertet, dass er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen - seiner leiblichen Tochter - vorbestraft ist und deswegen Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt nicht nur unberücksichtigt, dass das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt, sondern lässt auch außer [X.], dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine länger andauernde intime Bezie-hung bestanden hatte und auch psychische Tatfolgen beim Opfer nicht [X.] worden sind. Da das [X.] diese wesentlichen Umstände (vgl. [X.], 453; [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der [X.] noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe 4 - 4 - neu zugemessen werden. Der [X.] kann hier nicht gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abse-hen, da die verhängte Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht angemessen erscheint. Tepperwien Maatz Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 175/06

01.06.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. 4 StR 175/06 (REWIS RS 2006, 3272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3272

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