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PDF anzeigen[X.]/06 vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von [X.] ist durch den Beschluss des [X.] vom 20. Ja-nuar 2006 gegenstandslos; die dort angeordnete Beistandsbe-stellung wirkt auch für das Revisionsverfahren fort. Zur Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 und 4 StPO bemerkt der Senat: Die am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise, es komme statt einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch eine Verurteilung wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB in Betracht, entsprachen den [X.] des § 265 Abs. 1 StPO. Das [X.] musste hier nicht darauf hinweisen, durch welchen Sachverhalt das [X.] 3 - merkmal der Heimtücke erfüllt sein könnte. Der im Urteil festge-stellte Geschehensablauf weicht nämlich nicht wesentlich von der Anklage ab. Im Übrigen war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung, insbesondere nach der Vernehmung der Geschädigten, für den Angeklagten erkennbar. [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf
Meta
19.09.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. 1 StR 451/06 (REWIS RS 2006, 1811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1811
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