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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/06 vom 1. März 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung war nachzuholen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Ausla-gen zu tragen. Nack Wahl
Kolz
Hebenstreit
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Meta
01.03.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. 1 StR 25/06 (REWIS RS 2006, 4798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4798
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