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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217B4STR545.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 545/17
vom
6. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
u.a.
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6.
Dezember
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Paderborn vom 21.
Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat zur Frage
eines
strafbefreienden Rücktritts ge-mäß §
24 Abs.
1 Satz
1 StGB:
Zwar teilt
der Senat
nicht
die Auffassung
des [X.], aus den
tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergebe
sich, dass der Ver-such
des Angeklagten, die Nebenklägerin
zu töten, fehlgeschlagen sei.
Jedoch hält die Annahme des [X.], der Angeklagte sei nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch
zurückgetreten, revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht
hat
festgestellt und rechtsfehlerfrei
belegt, dass der Angeklagte
den an ihn gerichteten Zuruf des Zeugen F.
hörte, während er mit dem etwa 30
cm langen [X.]
(UA
6, 13, 22). Das Schwurgericht hat sodann, ausgehend von der
Rechtsprechung
des [X.]
([X.], Urteile vom 1.
September 1992
1
StR
484/92, [X.], 76;
vom 17.
Dezember 1992
4
StR
532/92, [X.], 279;
und vom 28.
September 2017
4
StR
282/17; Beschlüsse vom 22.
Mai 1996
2
StR
187/96;
vom 6.
Juli 2006
4
StR
199/06, [X.], 687;
und vom 19.
Dezember 2006
4
StR
537/06, [X.], 265), mit Recht
angenommen, dass die Tatentdeckung durch Dritte und die Furcht
des Angeklagten, am Tatort
festgehalten zu werden, der Annahme
eines freiwilligen
Rücktritts
entgegensteht. Es
musste in diesem Zusam-menhang
nicht ausdrücklich erörtern, ob
der Angeklagte
durch den Zuruf zur Besin-nung gekommen
sein
und damit
die Tat aus autonomen Motiven aufgegeben
haben könnte; denn er hat der Nebenklägerin
nach dem Zuruf des Zeugen F.
und
nachdem
er sich aufgerichtet
hatte
erst noch einen
(UA
6, 13) Schlag
auf den Kopf versetzt, bevor er die Flucht ergriff.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
06.12.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. 4 StR 545/17 (REWIS RS 2017, 1170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1170
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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