Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 5 B 29/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 15984

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre [X.] greifen nicht durch. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz (1.), mit der die [X.]eschwerde die Ausführungen des [X.] zur Unzulässigkeit der Klage angreift, als auch im Hinblick auf die Grundsatzrüge (2.), mit der sie sich gegen die [X.]egründung wendet, mit der das Verwaltungsgericht die Klage „überdies“ als unbegründet angesehen hat.

2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der [X.]eschwerde nicht.

3

a) Das gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des [X.] vom 17. Januar 1989 - 9 [X.] 44.87 - ([X.]E 81, 164) abgewichen. In diesem Urteil sei - zusammengefasst - folgender Rechtssatz aufgestellt worden: „Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger aus seinem [X.]egehr im Falle der Ausurteilung keinen weiteren, über das [X.]egehr hinausgehenden tatsächlichen Nutzen haben wird. Ein Rechtsschutzinteresse entfällt nur dann, wenn das [X.]egehr auch anders als mit Urteil erreicht werden kann“ ([X.]eschwerdebegründung S. 5).

4

Einen solchen Rechtssatz hat das [X.] in der zitierten Entscheidung nicht in der vom Kläger verfassten Weise aufgestellt. Es hat zum einen allgemein - auch in Form eines Leitsatzes - formuliert: „Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage, mit welcher der Kläger Verurteilung zur Leistung an sich selbst begehrt, folgt regelmäßig bereits daraus, dass in der Person des [X.] der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht“ ([X.], Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 [X.] 44.87 - [X.]E 81, 164 Leitsatz 1 und [X.]). Zum anderen hat es im Hinblick auf das im konkreten Fall in Rede stehende Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ausgeführt: „Da das Rechtsschutzinteresse sich aus der rechtlichen und nicht aus der faktischen Wirkung des angestrebten Urteils herleitet, hat es keine [X.]edeutung, wie groß oder gering die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Kläger künftig von einer erstrittenen Anerkennung als Asylberechtigter tatsächlich Nutzen haben wird“ ([X.], Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 [X.] 44.87 - [X.]E 81, 164 <167>).

5

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich dem soeben genannten Urteil des [X.] bei wertender [X.]etrachtung der von der [X.]eschwerde formulierte Rechtssatz entnehmen lässt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die [X.]eschwerde zeigt jedenfalls nicht schlüssig auf, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, welcher demjenigen, den das [X.] (sinngemäß) formuliert haben soll, entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich weder ausdrücklich noch der Sache nach den ihm von der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 4) zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei, „wenn der Kläger aus seinem [X.]egehr im Falle der Ausurteilung keinen weiteren, über das [X.]egehr hinausgehenden tatsächlichen Nutzen haben wird.“ Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf förmliche Zustellung der in Rede stehenden [X.] mit einzelfallbezogenen Erwägungen abgelehnt. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Fehlen des [X.] damit begründet, es sei „auch und insbesondere unter [X.]erücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht erkennbar, ob und wie eine nunmehrige förmliche Zustellung der benannten [X.] an sie ihren Rechtskreis zu erweitern“ vermöchte ([X.]). Das Verwaltungsgericht hat daher auch nicht - wie die [X.]eschwerde meint - auf den „tatsächlichen Nutzen“ der Entscheidung, sondern darauf abgestellt, dass das von der Klägerin begehrte Urteil ihren Rechtskreis nicht erweitern könne. Insoweit ist im rechtlichen Ansatz auch ein Auffassungsunterschied zur Ansicht des [X.] nicht dargetan.

6

Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung der [X.] nicht darauf an, ob die vorgenannte Aussage des [X.] in verallgemeinerter Form eine zutreffende Umschreibung für die Anforderungen des allgemeinen [X.] darstellen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die [X.]eschwerde eine Rechtssatzdivergenz hat aufzeigen können. Dies ist indes - wie oben dargelegt - hier nicht der Fall. Der erforderlichen Darlegung einer Rechtssatzdivergenz dient es auch nicht, soweit sich die [X.]eschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht vertretenen rechtlichen Ansatzes wenden möchte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Vorgaben des [X.] unzutreffend angewandt und das Rechtsschutzbedürfnis fehlerhaft abgelehnt haben sollte, erlaubte es dieser Umstand als solcher nicht, die Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 [X.] 9.14 - juris Rn. 8 f.).

7

b) An einer im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichenden [X.]ezeichnung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt es auch, soweit die [X.]eschwerde weiter geltend macht, die „Handhabung“ des [X.], die Klage „als unzulässig und überdies als unbegründet“ abzuweisen, widerspreche dem Urteil des [X.] vom 12. April 1957 - 4 [X.] 52.56 - ([X.]E 5, 37), weil das [X.] in diesem Urteil - was zutrifft - ausgeführt habe, dass im Verwaltungsstreitverfahren ein prozessabweisendes Urteil nicht zugleich noch die Klage aus sachlichen Gründen abweisen könne ([X.]eschwerdebegründung S. 5).

8

Zwar hat das Verwaltungsgericht diese in dem genannten Urteil wie auch sonst in der Rechtsprechung des [X.] formulierte Vorgabe (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 [X.] 3.00 - [X.]E 111, 306 <312> m.w.N.) nicht beachtet, indem es sowohl die Zulässigkeit als auch die [X.]egründetheit der Klage verneint hat. Allerdings kann - wie dargelegt - allein eine einzelfallbezogene fehlerhafte Anwendung eines in der Rechtsprechung des [X.] formulierten Rechtssatzes nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen. Maßgeblich hierfür ist vielmehr, ob in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt und von der [X.]eschwerde bezeichnet worden ist, der von jenem des [X.] abweicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Einen solchen abweichenden Rechtssatz hat die [X.]eschwerde weder bezeichnet noch ist er sonst ersichtlich.

9

c) Die von der [X.]eschwerde erhobene [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), mit der sie sich gegen den Teil der Entscheidungsgründe des [X.] wendet, mit dem dieses das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verneint hat, lässt sich auch nicht in eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) umdeuten. Dagegen spricht die in Gliederung und Text eindeutige Fassung der [X.]eschwerdeschrift (S. 3), wo es ausschließlich und unmissverständlich heißt: „Hinsichtlich des vom [X.] verneinten [X.] wird die [X.] erhoben.“ Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche würde überdies daran scheitern, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen einer Verpflichtungsklage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, in der Rechtsprechung des [X.] geklärt sind (vgl. [X.], Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 [X.] 18.87 - [X.]E 84, 11 <12> und vom 29. April 2004 - 3 [X.] 25.03 - [X.]E 121, 1 <3>) und ein weitergehender Klärungsbedarf von der [X.]eschwerde nicht aufgezeigt worden wäre.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Mit der Grundsatzrüge wendet sich die [X.]eschwerde gegen die sachlich-rechtliche [X.]egründung des [X.], auf Grund derer es die Klage als unbegründet angesehen hat. Dies macht die [X.]eschwerde unmissverständlich durch ihre Ausführungen (auf S. 6 der [X.]eschwerdeschrift) deutlich, wo es heißt: „Wenn das [X.] richtigerweise das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bejaht hätte, stellen sich eine Reihe entscheidungserheblicher, rechtlich nicht geklärter Fragen, hinsichtlich derer die nachfolgende Grundsatzrüge erhoben wird.“ Der Senat kann offenlassen, ob das Vorbringen der [X.]eschwerde zu den von ihr aufgeworfenen und für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltenen fünf Fragen ([X.]eschwerdebegründung S. 6 ff.) den Anforderungen an die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer Grundsatzbedeutung genügt; und zwar unabhängig davon, ob die sachlich-rechtlichen Ausführungen des [X.] zur [X.]egründetheit der Klage als tragend (b) oder als nicht tragend (a) anzusehen sind. Denn darauf kommt es nach keiner [X.]etrachtungsweise an.

a) Dies gilt zunächst, wenn angenommen wird, dass die Erwägungen des [X.] zur [X.]egründetheit das angefochtene Urteil nicht tragen. Für diese Annahme spricht, dass wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung eine Klage oder ein Normenkontrollantrag nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden darf ([X.], Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 [X.] 3.00 - [X.]E 111, 306 <312> m.w.N.). Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der [X.]estimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ([X.], Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 [X.] 3.00 - [X.]E 111, 306 <312> m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 [X.] 1.06 - juris Rn. 6 und - 6 [X.] 2.06 - juris Rn. 6). Legt man dies im vorliegenden Fall zu Grunde, so haben die Erwägungen des [X.] zur [X.]egründetheit der Klage bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, außer [X.]etracht zu bleiben (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 [X.] 1.06 - juris Rn. 6 und - 6 [X.] 2.06 - juris Rn. 6). Die Grundsatzrüge kann dann schon aus diesem Grunde nicht zur Zulassung der Revision führen.

b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn davon ausgegangen wird, dass es auch in einem Fall, in dem - wie hier - eine Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist, denkbar erscheint, dass die sachlich-rechtlichen Ausführungen zur [X.]egründetheit eine [X.]indungswirkung entfalten können, die in nachfolgenden Verfahren zu beachten ist, und deshalb die Abweisung der Klage (auch) als unbegründet eine [X.]ewertung dahin ermöglicht, dass sie als selbständig tragend gemeint und anzusehen ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. November 1991 - 4 [X.] 190.91 - juris Rn. 4 § 113 VwGO Nr. 237> und vom 2. November 2011 - 3 [X.] 54.11 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6). Geht man unter Zugrundelegung dieser Annahme davon aus, dass nicht nur die Ausführungen des [X.] zur Zulässigkeit der Klage, sondern auch diejenigen zu ihrer [X.]egründetheit als selbständig tragend anzusehen sind (vgl. [X.]eschluss vom 11. November 1991 - 4 [X.] 190.91 - juris Rn. 4), so kann dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende [X.]egründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn dargelegt wird, dass hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. April 1985 - 3 [X.] 26.85 - [X.] 451.90 EWG-Recht [X.], vom 24. Mai 2007 - 4 [X.] 16.07 u.a. [X.] 3). Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Denn gegen die (hier angenommen selbständig tragenden) Ausführungen des [X.] zur mangelnden Zulässigkeit der Klage hat die [X.]eschwerde - wie oben dargelegt - keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

5 B 29/14

05.02.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 8. Mai 2014, Az: 1 K 1865/13, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 5 B 29/14 (REWIS RS 2015, 15984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15984

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