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Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers
Es wird festgestellt, dass die ehrenamtliche Richterin [X.] ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber geblieben ist.
I. [X.] [X.] ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] dem 2. Senat, dem [X.] und dem [X.] als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zugewiesen. Sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin im [X.], aufgrund derer sie zuletzt am 16.4.2020 als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (vom 1.6.2020 bis [X.]) berufen worden ist, während der laufenden Amtsperiode beendet.
II. [X.] bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin im [X.] ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber. Die Voraussetzungen für ihre Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin liegen nicht vor.
Seit der Neufassung von § 22 SGG durch Art 10 [X.] 2a Buchst a des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 12.6.2020 ([X.] 1248) ist [X.] gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG bei Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 SGG kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs 3 Satz 2 SGG bleiben unberührt (vgl bereits BSG vom 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S).
[X.] bleibt hiernach - vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Änderungen - bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiterhin ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die hier maßgebliche paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 SGG ist weiterhin gewährleistet.
In den Senaten - wie hier dem 2. und dem [X.] -, die für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständig sind, gehört je [X.] dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. In diesen Senaten ist eine paritätische Besetzung dann nicht mehr gewährleistet, wenn etwa [X.] aus dem Kreis der Versicherten seine Beschäftigung aufgibt und eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, er also dem Kreis der Arbeitgeber zugehörig wird, oder umgekehrt (vgl dazu BT-Drucks 19/19037 [X.]). [X.] bleibt damit seinem bisherigen Kreis trotz Wegfalls der [X.] zugerechnet, solange er nicht in das "gegnerische" Lager wechselt. Letzteres liegt hier nicht vor, da die ehrenamtliche Richterin vorliegend auch nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin im [X.] nach § 16 Abs 3 bis 5 SGG jedenfalls nicht dem Kreis der Versicherten zuzuordnen ist. Sie ist weiterhin als Rechtsanwältin selbstständig tätig und privat versichert.
Schlegel [X.]
Meta
06.05.2022
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 22 Abs 1 S 3 SGG, § 12 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 SGG, § 12 Abs 4 SGG, § 33 Abs 1 S 2 SGG, § 40 S 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2022, Az. B 1 SF 1/22 S (REWIS RS 2022, 5548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5548
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 1 SF 5/23 S (Bundessozialgericht)
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Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen
S 23 SF 240/18 ERI (SG München)
Keine Entbindung vom Amt als ehrenamtliche Richterin
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