Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2020, Az. B 1 SF 2/19 S

1. Senat | REWIS RS 2020, 2362

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung nach Neuregelung des § 22 Abs 1 S 3 SGG - paritätische Besetzung des Spruchkörpers)


Tenor

Es wird festgestellt, dass [X.] C. H. [X.] aus dem Kreis der Krankenkassen geblieben ist.

Gründe

1

I. [X.] C. H. ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat als [X.] aus dem [X.] zugewiesen. Er hat seine berufliche Tätigkeit bei der [X.] als deren Vorstandsvorsitzender, auf Grund derer er zuletzt am [X.] als [X.] aus dem [X.] (bis zum [X.]) berufen worden war, Ende Dezember 2019 aufgegeben.

2

II. [X.] C. H. ist auch über den 1.1.2020 als auch über den [X.] hinaus [X.] aus dem [X.] geblieben.

3

Nach dem zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der [X.] (Ende Dezember 2019) geltenden Recht in der damaligen Auslegung des § 22 SGG hätte er wegen Wegfalls der [X.] von seinem Amt als [X.] entbunden werden müssen.

4

Durch Art 10 [X.] 2a Buchst a des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 12.6.2020 ([X.] 1248) ist § 22 SGG allerdings geändert worden. Die Vorschrift hat nunmehr folgenden Wortlaut: [X.] ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGG). Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs 3 Satz 2 bleiben unberührt (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGG). Diese Änderung ist zum 1.7.2020 in [X.] getreten.

5

Die Entbindung des ehrenamtlichen Richters war nach dem bis [X.] geltenden Recht von dem dafür zuständigen 1. Senat des [X.] nicht beschlossen worden. Seit Inkrafttreten der genannten Neuregelung fehlt es gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG an den Voraussetzungen für eine Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters, so dass [X.] trotz Wegfalls der [X.] ab Januar 2020 gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG bis zum Ablauf seiner Amtsperiode weiterhin [X.] aus dem [X.] bleiben kann.

6

Die paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 SGG ist vorliegend weiterhin gewährleistet. Dies wäre in Senaten, bei denen [X.] dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber angehören müssen, dann nicht mehr der Fall, wenn etwa ein [X.] aus dem Kreis der Versicherten seine Beschäftigung aufgibt und eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, er also dem Kreis der Arbeitgeber zugehörig wird oder umgekehrt (vgl dazu BT-Drucks 19/19037 [X.]). Ein [X.] bleibt seinem bisherigen Kreis trotz Wegfalls der [X.] zugerechnet, solange er nicht in das "gegnerische" Lager wechselt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der dem Vertragsarztsenat des [X.] zugewiesene ehrenamtliche Richter hat sich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der [X.] nicht als Vertragsarzt niedergelassen.

Meta

B 1 SF 2/19 S

15.10.2020

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 22 Abs 1 S 3 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGG, § 12 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 SGG, § 12 Abs 4 SGG, Art 10 Nr 2a SGB4ÄndG 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2020, Az. B 1 SF 2/19 S (REWIS RS 2020, 2362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2362

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