Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.12.2017, Az. B 8 SO 10/16 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 1171

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)


Tenor

Die Gesuche der Beigeladenen, [X.] und die ehrenamtliche Richterin [X.] abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Die Gesuche der Beigeladenen, [X.] und die ehrenamtliche Richterin Dr. V abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]).

2

Die Klägerin lebte im Wohnheim der Beigeladenen zu 1 und besuchte die Förder- und Betreuungsgruppe der Beigeladenen zu 2. Das gegen den [X.] gerichtete Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richten sich die vom [X.] ([X.]) zugelassenen Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen.

3

Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 wurde den Beigeladenen auf Anfrage mitgeteilt, dass an der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende [X.], die [X.]innen K und S sowie der ehrenamtliche [X.] [X.] und die ehrenamtliche [X.]in [X.] teilnehmen werden.

4

Am 21.11.2017 lehnten die Beigeladenen den ehrenamtlichen [X.] [X.] und die ehrenamtliche [X.]in [X.] sowie alle als Ersatz vorgesehenen ehrenamtlichen [X.], die Bedienstete eines [X.] sind, ab. Dies seien nach derzeitigem Kenntnisstand der ehrenamtliche [X.] L und die ehrenamtliche [X.]in [X.] Die abgelehnten Personen seien analog § 47 Satz 2, § 17 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) vom [X.]amt in dem für Sozialhilfe zuständigen [X.] ausgeschlossen. Neben den in § 17 Abs 3 [X.] genannten Bediensteten der [X.] und kreisfreien Städte müssten auch Bedienstete kommunaler Spitzenverbände vom ehrenamtlichen [X.]amt im Bereich der Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wie dies bereits der [X.] des [X.] für nicht in § 17 Abs 3 [X.] aufgeführte Bedienstete der [X.] entschieden habe. Da die abgelehnten ehrenamtlichen [X.] Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf [X.] seien, bestehe zudem die Besorgnis der Befangenheit. Die hauptberufliche Vertretung von Interessen der Sozialhilfeträger sei mit der im vorliegenden Fall erforderlichen Auslegung von Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 [X.] und des Rahmenvertrags nach § 79 [X.] nicht zu vereinbaren, da die örtlichen bzw der überörtliche Sozialhilfeträger Vertragspartei seien.

5

Die abgelehnten ehrenamtlichen [X.] [X.], Beigeordneter beim [X.], und [X.], Referentin beim [X.], haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt, sie hielten sich nicht für befangen. Den Beteiligten sind diese Stellungnahmen am 30.11.2017 per Telefax übersandt und eine Entscheidung am 6.12.2017 angekündigt worden.

6

II. Die Ablehnungsgesuche waren zurückzuweisen. Der [X.] entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 60 Abs 1 [X.] iVm § 46 Abs 1 Zivilprozessordnung ) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher [X.]innen und [X.] (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 [X.]).

7

Das Ablehnungsgesuch wegen eines Ausschlusses von der Ausübung des ehrenamtlichen [X.]amtes gegenüber dem ehrenamtlichen [X.] [X.] und der ehrenamtlichen [X.]in [X.] ist unbegründet.

8

Gemäß § 60 Abs 1 [X.] iVm § 42 Abs 1 Alt 1 ZPO kann ein [X.] in den Fällen, in denen er von der Ausübung des [X.] ausgeschlossen ist, abgelehnt werden. Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der [X.] und der [X.] und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche [X.] in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet (§ 17 Abs 3 [X.]). Diese Vorschrift gilt für ehrenamtliche [X.]innen und [X.] am [X.] entsprechend (§ 47 Satz 2 [X.]).

9

In Anwendung dieser Maßstäbe sind nach dem Wortlaut der Norm weder der ehrenamtliche [X.] [X.] noch die ehrenamtliche [X.]in [X.] von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen. Die beiden Abgelehnten sind keine Bediensteten eines [X.]s oder einer kreisfreien Stadt.

Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 3 [X.] auf ehrenamtliche [X.]innen und [X.], die Bedienstete eines [X.] sind, kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (zu den Analogievoraussetzungen allgemein [X.]E 116, 80 = [X.]-5910 § 89 [X.], Rd[X.] 21 mwN). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung bei seiner Entscheidung über den Kreis der von Amts wegen als ehrenamtlicher [X.] ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs 3 [X.] nicht bedacht hat. Mit der Überführung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 [X.] 6a [X.]) mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004 (mit Wirkung vom 15.12.2004, [X.] 3302) wurde § 46 [X.], der die Zuständigkeit für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen [X.]innen und [X.] regelt, um einen Absatz 4 ergänzt, wonach die ehrenamtlichen [X.] für die [X.]e für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG auf Vorschlag der [X.] berufen werden. Zugleich wurde § 17 Abs 3 [X.], der die Ausschlussgründe für das Amt des ehrenamtlichen [X.]s benennt, um die Worte "und der [X.] und kreisfreien Städte" ergänzt. Zur Begründung dieser, erst im Rahmen der Ausschussberatungen vorgeschlagenen Ergänzung des § 17 Abs 3 [X.] (vgl Bericht des [X.] <13. Ausschuss> vom [X.], BT-Drucks 15/3867 [X.]) wurde ausgeführt, es handle sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Bedienstete der [X.] und kreisfreien Städte dürften nicht als ehrenamtliche [X.] in der Kammer tätig werden, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheide. Die Problematik der Inkompatibilität von Ämtern im Bereich ua der Sozialhilfe war dem Gesetzgeber also durchaus bewusst, sodass schon deshalb nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist.

Zudem beinhaltete § 17 Abs 3 [X.] bereits vor dieser Ergänzung Regelungen, die gerade auch Bedienstete von Verbänden, wie zB der Verbände der Sozialversicherung oder der [X.], vom Amt des ehrenamtlichen [X.]s ausschlossen, sodass - nicht nur angesichts der zeitgleichen Ergänzung des § 46 [X.] um einen Absatz 4 - davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz und Funktion von kommunalen Spitzenverbänden bekannt war. Dennoch wurden deren Mitarbeiter nicht in § 17 Abs 3 [X.] aufgenommen. Zusammenfassend ist damit von einer bewussten Entscheidung auszugehen, einerseits das Vorschlagsrecht auf [X.] der [X.] anzusiedeln, andererseits vom [X.]amt Bedienstete der [X.] Spitzenverbände gerade nicht auszuschließen, sondern letztlich nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Ausführung der Leistungen der Sozialhilfe zuständigen [X.] und kreisfreien Städte.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen veranlasst der Beschluss des Großen [X.]s des [X.] vom 30.6.1960 ([X.].: [X.] 4/60) wonach aktive Bedienstete der [X.] analog § 17 Abs 3 [X.] aF nicht ehrenamtliche Beisitzer in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sein können, keine abweichende Beurteilung. Vielmehr zeichnet die Einbeziehung der Mitarbeiter der [X.] und kreisfreien Städte in § 17 Abs 3 [X.] gerade den vom Großen [X.] vorgezeichneten Gedanken für den Bereich der Sozialhilfe und der [X.] nach. Denn durch die Einbeziehung der [X.] und kreisfreien Städte in § 17 Abs 3 [X.] erfasst die Inkompatibilitätsregelung - wie die aktiven Bediensteten der [X.] - diejenigen Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe zuständig sind, sei es als Bedienstete örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der §§ 3 Abs 2, 97, 98 [X.] iVm Landesrecht.

Anders als die [X.] und kreisfreien Städte nehmen der als nicht eingetragener Verein organisierte [X.] und der als eingetragener Verein verfasste [X.] im Bereich der Sozialhilfe hingegen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (und damit auch keine Aufgaben nach § 79 [X.]) wahr. Die Vereinbarung von Empfehlungen nach § 79 Abs 2 [X.] erfolgt nicht in Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Zwar haben sich der [X.], der [X.] und der [X.] zur [X.] zusammengeschlossen und unterzeichnen die entsprechenden Empfehlungen (ua die von den Beigeladenen benannte [X.] nach § 93d Abs 3 [X.] vom [X.]). Doch dienen diese lediglich der Einbeziehung und Nutzbarmachung [X.] im Bereich der Sozialhilfe und sind zudem nur Anhalts- und Orientierungspunkte für die Partner der Rahmenverträge (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 79 Rd[X.] 8; [X.]/[X.] in juris-PK-[X.], 2. Aufl 2014, § 79 Rd[X.] 43).

Die für die analoge Anwendung des § 17 Abs 3 [X.] aF auf Bedienstete der [X.] maßgebliche Erwägung, wonach Personen, die in einem bestimmten Sachgebiet über einen längeren Zeitraum hinweg zugleich rechtsprechende und verwaltende Tätigkeiten ausüben, nicht über die von [X.] wegen erforderliche richterliche Unabhängigkeit verfügen, greift im vorliegenden Fall nicht, in dem Bedienstete von Vereinen, die im Bereich der Sozialhilfe keine vollziehende Staatsgewalt ausüben, als ehrenamtliche [X.]in und [X.] vorgesehen sind.

Aus der fehlenden Einbeziehung der Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände in den Kreis der ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs 3 [X.] folgt deshalb, dass auch solche Personen vorgeschlagen werden können, die Bedienstete der [X.] oder eines ihr angeschlossenen Vereins sind (vgl [X.] <[X.]>, Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris Rd[X.]3). Der Umstand, dass - wie die Beigeladenen zutreffend bemerken - in Angelegenheiten der Sozialhilfe bzw des Asylbewerberleistungsrechts eine "paritätische Besetzung" der ehrenamtlichen [X.]bank von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, sondern nach § 40 Satz 3 [X.] (lediglich) ehrenamtliche [X.] aus der Vorschlagsliste der kommunalen Spitzenverbände mitwirken, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Mitwirkung von ehrenamtlichen [X.]n aus der Vorschlagsliste der kommunalen Spitzenverbände soll nämlich die besondere Sachkunde dieser Gruppen für die Rechtsprechung nutzbar machen (vgl [X.], Das Vorschlags- und Auswahlverfahren bei der Berufung ehrenamtlicher [X.]innen und [X.] im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, [X.] 2015, 366 <367>). Dabei geht der Gesetzgeber - wie für jeden ehrenamtlichen [X.] - davon aus, dass die auf Vorschlag der [X.] (§ 46 Abs 4 [X.]) ungeachtet ihrer jeweiligen Stellung die ihnen übertragenen Aufgaben als ehrenamtliche [X.] gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der [X.] und ihrer Mitgliedsverbände erfüllen (vgl [X.], Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris Rd[X.]3; [X.], Beschluss vom [X.] - 4 AZR 789/95 - juris Rd[X.]7). Zu einer gewissenhaften Erfüllung der ihnen kraft Amtes obliegenden Pflichten ohne Ansehung der Person und ohne sonstiges Sachinteresse sind die ehrenamtlichen [X.]innen und [X.] ferner durch den von ihnen gemäß § 45 Deutsches [X.]gesetz ([X.]) [X.] verpflichtet (vgl [X.], aaO).

Der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist ebenfalls unbegründet.

Nach § 60 Abs 1 [X.] iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der [X.] werde nicht unparteilich entscheiden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung tatsächlich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt, sondern ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten ([X.] 73, 330, 335; [X.] 82, 30, 38; [X.] SozR 1500 § 60 [X.] 4).

In Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen [X.]s [X.] oder der ehrenamtlichen [X.]in [X.] zu begründen. Allein ihre Stellung als aktive Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf [X.] ist kein objektiv vernünftiger Grund, fehlende Unparteilichkeit zu befürchten, und hätte entgegen der gesetzlichen Intention den faktischen Ausschluss dieses Personenkreises vom Amt des ehrenamtlichen [X.]s zur Folge. Zusätzliche Umstände, die im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit der ehrenamtlichen [X.] begründen könnten, sind weder vorgetragen noch liegen sie in der Person der ehrenamtlichen [X.] nach dem Inhalt ihrer dienstlichen Stellungnahmen vor. Der ehrenamtliche [X.] [X.] hat mitgeteilt, dass er als Mitarbeiter des [X.]s weder in die Verhandlung noch in den Abschluss der Landesrahmenverträge für [X.] einbezogen war. In Bezug auf das vorliegende Verfahren hat ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 23.11.2017 kein Kontakt zwischen ihm und dem Gemeindetag [X.] bestanden. Die ehrenamtliche [X.]in [X.] hat ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 27.11.2017 keine rechtsverbindlichen Vorgaben für sozialhilferechtliche Einzelfallentscheidungen der örtlichen Sozialhilfeträger getroffen oder bewertet. Sie hat auch keine Möglichkeit gehabt, hierauf Einfluss zu nehmen. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass der vorliegend beklagte Landkreis schon kein Mitglied des [X.]s ist.

Auch das Ablehnungsgesuch gegen den ehrenamtlichen [X.] L und die ehrenamtliche [X.]in [X.] war zurückzuweisen. Über dieses Ablehnungsgesuch konnte der [X.] ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Stellungnahme entscheiden. Denn die genannten ehrenamtlichen [X.] sind wegen der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen den ehrenamtlichen [X.] [X.] und die ehrenamtliche [X.]in [X.] schon nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Offen bleiben kann deshalb, ob der "vorsorglich" geltend gemachte Ablehnungsgrund der institutionellen Befangenheit gegenüber weiteren ehrenamtlichen [X.]innen und [X.]n unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie tatsächlich zulässig ist (so [X.]E 20, 271 ff, allerdings in der Situation eines alle [X.]innen und [X.] betreffenden [X.] wegen einer möglichen Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Vereinigung).

Meta

B 8 SO 10/16 R

06.12.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 3. März 2011, Az: S 12 SO 2946/09

§ 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 17 Abs 3 SGG, § 47 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.12.2017, Az. B 8 SO 10/16 R (REWIS RS 2017, 1171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1171

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