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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 26/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Ur-teil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht er-fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, jedoch nicht für [X.] erachtet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zu angeblich vom Vermittler bewusst ver-schwiegenen Angaben über die Fungibilität der Fondsanteile rechtsfehlerfrei als —unschlüssigfi und —ins [X.] ange-sehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Zeugen im Parallelverfahren hierzu nichts bekundet haben, hat nur ergänzende Bedeutung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 63.086,01 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 7 O 318/05 - [X.], Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 347/06 -
Meta
28.04.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. XI ZR 26/08 (REWIS RS 2009, 3827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3827
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