Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. XI ZR 293/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5349

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 293/09 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2010 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar fehlte der Klägerin der "[X.]", weil sie bei Unterzeichnung des Anschreibens der Beklagten vom 27. März 1997 von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausging. Mit ihrer Unterschrift hat die Klägerin aber zu verstehen gegeben, dass sie mit der Begründung einer Mitgläubigerschaft seitens ihres Ehemannes und einer gesamt-schuldnerischen Haftung einverstanden ist. Da sie insoweit mit dem notwendigen [X.] handelte, muss sie sich an diese Vereinbarung - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - ungeachtet der Frage festhalten lassen, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Neuabschluss des Darlehensvertrages oder um eine wesentliche Vertragsänderung handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 100.000 •. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 37 O 36/08 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 - 24 U 149/08 -

Meta

XI ZR 293/09

29.06.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. XI ZR 293/09 (REWIS RS 2010, 5349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5349

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