Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 73/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4884

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 73/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2009 in der Fassung des [X.] vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des [X.]beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Un-zulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrück-lich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines [X.] im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist ([X.]/ [X.], ZPO, 28. Auflage, § 387, Rn. 2); die Ausführungen des Berufungsgerichts waren daher durch das Prozessverhalten der Beklagten veranlaßt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.180,32 •. Wiechers Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 06.03.2006 - 10 O 153/05 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 36/08 -

Meta

XI ZR 73/09

13.07.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 73/09 (REWIS RS 2010, 4884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4884

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