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PDF anzeigen [X.][X.] vom 13. April 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. August 2005 wird [X.]. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Wie das Beschwerdege-richt mit Recht ausgeführt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juni 2005 gegen den [X.]uss des [X.] vom 4. [X.] 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner 1 - 3 - ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen ([X.], [X.]. v. 10. März 2005 - [X.] ZB 13/05, [X.] 2005, 299). [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 40 IN 432/04 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 [X.]
Meta
13.04.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZA 20/05 (REWIS RS 2006, 3969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3969
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