Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2022, Az. RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2022, 7210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 12. März 2022 ist unbegründet. Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der [X.] der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10, NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 1).

2

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 enthält entgegen den Einwänden der Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung. Einen protokollierungs- pflichtigen Antrag hat die Antragstellerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, dort nicht gestellt. Soweit die Antragstellerin beanstandet, es sei nicht vorab über ihre schriftsätzlich formulierten „Prozessanträge“ entschieden worden, kann sie daraus keinen Mangel der Protokollierung herleiten.

3

Unabhängig davon, ob die betreffenden Vorgänge förmlich zu protokollieren gewesen wären, sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weder eine Ausfertigung des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2022 noch Abschriften von Schriftsätzen der Antragstellerin übergeben worden. Vielmehr ist die förmliche Zustellung des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2022 sowohl an die Antragstellerin als auch an die Antragsgegnerin am 25. Februar 2002 verfügt worden. Eine Abschrift des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 25. Februar 2022 ist am 28. Februar 2022 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abgesandt worden. Im Übrigen genügt das Protokoll den Vorgaben der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO.

Pamp

Meta

RiZ 2/16

04.07.2022

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2022, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2022, 7210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RiZ 2/16 (Bundesgerichtshof)


13 A 22.410 (VGH München)

Protokoll, Protokollberichtigung, Antrag auf Aufnahme von Äußerungen


9 N 19.699 (VGH München)

Antrag auf Protokollberichtigung, Inhalt einer Erklärung.


RiZ 2/16 (Bundesgerichtshof)


4 BN 28/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolglose auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; nicht protokollierter Beweisantrag


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.