Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 3 StR 176/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2881

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[X.] vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: Die Verteidigerin des Angeklagten, der zunächst keine Angaben gemacht [X.], hat in dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine teilgeständige Darstellung des Tatgeschehens gegeben. Das [X.] hat dies als ein "nicht persönlich aber in zulässiger Weise (vgl. [X.], 59) durch seine Verteidigerin abgegebenes Geständnis" ([X.]) gewertet. Soweit dem die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß Erklärungen des [X.] in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklag-ten verwertet werden können, könnte dem der [X.] nicht folgen. Die Verwert-barkeit setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte den Verteidiger zu dieser - 3 - Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich geneh-migt hat (vgl. hierzu Park StV 1998, 59 f.). Ob in dem der zitierten Entschei-dung zugrundeliegenden Fall tatsächlich eine Verteidigererklärung ohne Be-vollmächtigung oder Genehmigung abgegeben worden war ist nicht erkennbar, da es sich um eine nur ergänzende Bemerkung zu einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO handelt. Der [X.] muß dies auch nicht aufklären, da vorliegend "in Ergänzung dazu – der Angeklagte gegenüber den anwesenden Eltern des [X.] ausgeführt hat, es tue ihm leid, was passiert sei" ([X.]). [X.] kann der [X.] noch entnehmen, daß sich der Angeklagte die Erklärung seiner Verteidigerin zu eigen gemacht hat. Sie konnte deshalb als Einlassung des Angeklagten verwertet werden. [X.] Miebach Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 176/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 3 StR 176/05 (REWIS RS 2005, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2881

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