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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/05 vom 28. Juli 2005 in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Dr. Schaffert und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 15. April 2005 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen. [X.]: 630,10 •
Gründe: Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das vom Ehemann der Beklagten unterzeichnete, als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 26. April 2005 ist zwar als Rechtsbeschwerde anzusehen. Bei der Einlegung der Rechtsbe-schwerde müssen sich die Parteien aber von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Bornkamm
Schaffert Bergmann
Meta
28.07.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. I ZB 68/05 (REWIS RS 2005, 2322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2322
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