Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. 2 StR 336/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7881

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[X.]:[X.]:BGH:2018:130618B2STR336.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 336/17
vom
13. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni
2018
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
April 2017 durch Beschluss vom 2. Mai 2018 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines [X.] vom 31.
Mai 2018 hat der Verurteilte
hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a StPO) vor.
Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweis-
ergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sons-tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des [X.] zur Fälligkeit des Kaufpreises am 22. November 2016. Das [X.] hat 1
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festgestellt, dass das Vorgehen des
Angeklagten an diesem Tag gerade nicht der Durchsetzung der Kaufpreisforderung dienen sollte.

Schäfer Appl Krehl

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 336/17

13.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. 2 StR 336/17 (REWIS RS 2018, 7881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7881

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