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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B5STR87.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/18
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 12. April 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Oktober 2017 mit Beschluss vom 12. April 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 26. April 2018 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Letzteres gilt ausweislich des vorgenannten [X.] auch für den Vortrag zur sogenannten beleidigungsfreien Sphäre.
[X.] König
Berger
Mosbacher
1
2
Meta
08.05.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 5 StR 87/18 (REWIS RS 2018, 9493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9493
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