Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. III ZR 56/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4404

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:051017UIIIZR56.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 56/17

Verkündet am:

5. Oktober 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 Bm, CI;
[X.] §§
1, 2
[X.] Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikations-unternehmens, nach der für die [X.]znutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch
bis zu [X.] pro [X.] um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis er-weitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte [X.]nutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.
[X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 -
III ZR 56/17 -
OLG [X.]

LG [X.] I
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2017
durch [X.] [X.],
die Richter
Seiters und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 8. Dezember 2016 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Kläger nimmt das beklagte
Telekommunikationsunternehmen wegen Regelun-gen in seinen Tarifbestimmungen im Zusammenhang mit einer sogenannten Datenautomatik auf Unterlassung in Anspruch.

Die von der [X.] verwendete "Preisliste [X.]" (Stand 13.
Mai 2015) enthält in einer tabellarischen Darstellung bei den betroffenen Tarifen nach der Angabe des jeweiligen [X.] eine Rubrik "Datenautomatik"
mit der Information "

100 MB"
und dem Verweis auf
fol-1
2
-

3

-

gende streitgegenständliche Klausel
Nummer
7 der
zur Preisliste gehörenden
"[X.]":

"Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens wird dieses automa-tisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. [X.] angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kos-"

Gemäß Nummer 8 der "[X.]"
wird nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens (einschließlich etwaiger gebuchter Erweiterungen) sowie der
im Rahmen der Datenautomatik zusätzlich zur Verfügung gestellten Datenmengen
bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums die bis da-hin vereinbarte
Übertragungsgeschwindigkeit von -
je nach
Tarif -
zwischen
3,6 Mbit/s und 50 Mbit/s auf 32 Kbit/s reduziert.

Auf der [X.]seite der [X.]
wird
in einer tabellarischen Zusam-menfassung bei den Tarifen, die eine Datenautomatik vorsehen,
unter der Rubrik "[X.]"
ein
je nach Tarif unterschiedlich hohes
Datenvolumen mit der jeweiligen
maximalen Transfergeschwindigkeit angegeben. Darunter erscheint
in blauer Schrift und unterstrichen "+Datenautomatik". Klickt man hierauf, öffnet sich ein separates Informationsfenster, in dem die Datenautomatik
entspre-chend den vorgenannten Regelungen
textlich und grafisch dargestellt wird. Auch bei den Informationen zu den einzelnen Tarifen sowie im Rahmen des [X.] führt ein
Link zu diesem Informationsfenster.

Über die einzelnen Schritte der
Datenautomatik wird
der jeweilige Kunde von der [X.] per [X.] informiert. Er erhält eine [X.], wenn er 80 % des monatlichen [X.] verbraucht hat. Zudem wird
er über jedes einzelne angefangene zusätzliche Datenpaket per [X.] informiert.
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4
5
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4

-

Der Kläger hält die Klausel Nummer 7 der "[X.]"
wegen [X.] gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Er ist weiter der Auffassung, dass die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die automatischen [X.] gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße und deshalb unzulässig sei. Er hat dementsprechend von der [X.] verlangt, die
Verwendung und Einbeziehung
der Klausel
sowie die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die erweiterten Datenvolumen zu unterlassen.

Das [X.] hat der auch eine weitere Klausel betreffenden Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage
im Hinblick auf die vorliegend noch im Streit befindliche Bestimmung
abgewiesen. Mit der vom Oberlandesge-richt
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine insoweit gestellten [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch umstrittene
Klausel für wirksam gehalten. Sie
verstoße
weder gegen
§ 307 Abs. 1, Abs.
2 Nr.
1 BGB noch gegen
§
308 Nr. 5 BGB.
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5

-

Von der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Bestimmungen ausgenommen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleis-tungsversprechens regelten. Die vertragliche Hauptleistungspflicht der [X.] erfasse hier nicht nur die Erbringung von [X.] hin-sichtlich des jeweiligen [X.], sondern auch hinsichtlich der [X.]. Insofern unterschieden sich die angebotenen Verträge nicht von anderen Dauerschuldverhältnissen, bei denen eine Vertragspartei die Leistungen der Gegenpartei in wechselndem Umfang in Anspruch nehme und zur Erbringung der Gegenleistung nach Maßgabe des jeweiligen [X.] verpflichtet sei.

Die Klausel sei auch nicht mangels Transparenz gemäß § 307 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Klausel sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Verbraucher nach Erschöpfung des seinem Vertrag ent-sprechenden [X.] bis zu 300 MB pro Abrechnungszeitraum bei hoher Übertragungsgeschwindigkeit in
Anspruch nehmen könne und dafür in 100-MB-[X.]s könne die Intransparenz der Klausel nicht daraus hergeleitet wer-den, dass aus der Darstellung nicht klar werde, ob die automatischen [X.]-Benachrichtigungen bei jeder Erweiterung vor oder nach dieser verschickt wür-den. [X.] seien lediglich die angegriffenen Klauseln, nicht dagegen die weitere Darstellung im [X.]. Im Übrigen würde allenfalls
eine Unklarheit über eine Nebenleistungspflicht vorliegen, die nicht dazu führe, dass auch die Beschreibung der vertraglichen Hauptleistung selbst oder der dafür zu erbrin-genden Gegenleistung unklar würde.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] da-rauf zu, dass
es die Beklagte unterlasse, die bei der Überschreitung des jewei-10
11
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ligen [X.] anfallenden Entgelte zu verlangen. Die angegrif-fene Berechnung der Entgelte für die zusätzlich genutzten Daten-Volumen
ste-he nicht in Widerspruch zu
§ 312a Abs. 3
Satz 1 BGB. Es handele sich nicht um eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers, sondern um ein Entgelt für die von der [X.] im Rah-men des von Anfang an geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die streitige
Klausel eine Leistungsbeschreibung darstellt, die der Inhaltskontrolle
nach §
307
Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309
BGB
nicht unterliegt.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten diese Vorschriften nur für [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang
und Güte
der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschrei-bungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle [X.]. Es
ist
nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile
vom 22. September 2016 -
III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387
Rn. 12; vom 9. Okto-ber
2014 -
III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 37
und vom 13. Januar 2011
13
14
15
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7

-

-
III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 Rn. 15; [X.], Urteile
vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 12. Juni 2001 -
XI ZR 274/00, [X.]Z 148, 74, 78; vom 12. Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 138, 140 und
vom 24.
März 1999 -
IV ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 141). Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren [X.], während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrol-lieren
sind (z.B. Senat, Urteil vom 15. November 2007 -
III ZR 247/06, [X.], 360 Rn. 18; [X.], Urteile vom 6. Juli 2011 aaO; vom 28. März 2001
-
IV ZR 19/00, NJW 2011, 1934, 1935; vom 12. Juni 2001 aaO; vom 12. [X.] aaO; vom 24. März 1999 aaO). Damit bleibt für die der [X.] entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von
Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli-chen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senat aaO;
[X.], Urteile vom 6. Juli 2011 aaO;
vom 12. Juni 2001 aaO; vom 28. März 2001 aaO
und
vom 24. März 1999 aaO).
Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontroll-fähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbrin-genden Leistungen bestimmen, sondern
als ergänzende Regelungen
lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikatio-nen zum Inhalt haben. Diese treten
neben eine bereits bestehende Leistungs-hauptabrede
und an deren Stelle
kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht gelten
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2011 aaO Rn.
16).

b) Ob die von der [X.] verwendete Regelung zur Datenautomatik eine Hauptleistungspflicht der [X.] und den hierfür zu bezahlenden Preis 16
-

8

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unmittelbar regelt oder eine solche nur einschränkt, verändert, ausgestaltet
oder modifiziert, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig ge-stalteten Vertragsbedingungen der [X.] unterliegen
der uneingeschränk-ten revisionsrechtlichen Nachprüfung
und können
vom Revisionsgericht
selbst
ausgelegt werden
(vgl. st. Rspr, z.B. Senat, Urteile
vom 18. Februar 2016
-
III ZR 126/15, [X.]Z 209, 52 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 -
III ZR 330/07, [X.], 2495 Rn. 11;
[X.], Urteile
vom 9. Mai 2017 -
XI [X.], BeckRS 2017, 111072 Rn. 25; vom 12. Januar 2017 -
I [X.], BeckRS 2017, 101166 Rn. 65
und
vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 18).
Die Bedingungen sind dabei ausgehend von den Verständnismöglich-keiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objek-tiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie sie
von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden
(st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 17. Februar 2011 -
III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 und
vom 29. Mai 2008
aaO Rn. 19; [X.], Urteile vom 9. Mai 2017 aaO;
vom 12. Januar 2017 aaO; vom 7. November 2014 -
V ZR
305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 9 und
vom 6. Juli 2011 aaO).

c) Die Auslegung der Tarifbedingungen der [X.] ergibt, dass die von ihr
verwendete Regelung zur Datenautomatik nach diesen Kriterien eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung darstellt. Sie regelt unmittelbar Hauptleis-tungspflichten der Parteien für die [X.] nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolu-mens.

aa)
Nach der vertraglichen Gestaltung, wie sie sich gleichlautend sowohl aus der
Darstellung der betroffenen Tarife im
Rahmen des [X.]bestellvor-gangs als auch aus der Preisliste der [X.] und den zugehörigen Hinwei-17
18
-

9

-

sen in Nummern
7 und 8 ergibt,
hat die Beklagte dem Kunden für den [X.] des Tarifs als Hauptleistungspflicht zunächst den [X.]zugang für das
-
je nach Tarif unterschiedlich hohe -
Inklusiv-Datenvolumen mit
der vereinbar-ten hohen Übertragungsgeschwindigkeit zu eröffnen. Nach Verbrauch dieser Datenmenge sind von der [X.] bis zu [X.] je weitere 100 MB mit
der-selben Geschwindigkeit zur Verfügung zu stellen
und vom Kunden
zu bezahlen. Erst danach besteht bis zum Ablauf des Abrechnungszeitraums ohne weitere Kosten die Möglichkeit zur [X.]nutzung mit geringerer
Geschwindigkeit.

Die
Tarife
bestehen
hinsichtlich der mobilen [X.]nutzung mithin aus mehreren
aufeinander folgenden Teilen: Einem festen, vom [X.], drei sich nach
dessen
Verbrauch anschließenden weiteren Datenpaketen
zu einem Pauschalpreis von jeweils 2

Erschöpfung
auch
der
zusätzlichen drei Datenvolumen
eingreifenden in der Übertragungsmenge unbegrenzten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Dieser Ablauf ist insgesamt von vornherein vereinbart und festgelegt. Lediglich der Übergang von einem Teil zum nächsten ist -
wie bei [X.] üb-lich
-
von dem Verbrauch
des jeweils vorangegangenen Datenvolumens ab-hängig. Zutreffend ist das Berufungsgericht dementsprechend von einer von Anfang an vereinbarten Gesamtleistung bestehend aus Inklusiv-Volumen, Da-tenmengenerweiterungen und geschwindigkeitsgedrosselter Restnutzung aus-gegangen.

Entgegen der demgegenüber vorgebrachten Auffassung der Revision
ist die mobile [X.]nutzung nach der vertraglichen Vereinbarung
nicht grund-sätzlich
bereits
nach Verbrauch des [X.]
mit reduzierter Übertragungsgeschwindigkeit mengenmäßig unbeschränkt
möglich. Aus den Formulierungen
sowohl der angegriffenen Regelung als auch sämtlicher Hin-19
20
-

10

-

weise zu dem Inklusiv-Datenvolumen und der Datenautomatik ergibt
sich ein-deutig die dargestellte Staffelung der beiderseitigen Leistungs-
und [X.], wonach die mengenmäßig unbegrenzte [X.]nutzung mit reduzier-ter Übertragungsgeschwindigkeit erst nach Erschöpfung des [X.] und der im Wege der "Datenautomatik"
zusätzlich zur Verfü-gung gestellten drei mal 100 MB eingreift. Eine
Verpflichtung
der [X.], den [X.]zugang
bereits
nach Verbrauch des [X.] grund-sätzlich unbeschränkt, wenn auch mit niedriger Übertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung zu stellen,
ist den vertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen.

Die Argumentation des [X.], wonach es dem Verbraucher überlassen sein müsse, ob er bei Überschreiten des [X.] mit der [X.] der Geschwindigkeit leben wolle oder gegen ein zusätzliches Entgelt ein weiteres Datenvolumen mit höherer Geschwindigkeit nutzen wolle, ist mit den vorliegenden vertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar.

bb) Unter Zugrundelegung dieses
Auslegungsergebnisses
stellt die an-gegriffene Klausel
-
entgegen der Auffassung der Revision -
keine der [X.] unterliegende Modifizierung oder Änderung einer bestehenden Haupt-leistungspflicht dar, sondern deren
erstmalige kontrollfreie Bestimmung.

Bei einem Mobilfunkvertrag mit [X.]nutzung ist Hauptleistungspflicht
des Anbieters
insoweit, dem Kunden zum Datentransfer den Zugang zum [X.] mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit
zu verschaffen. Die Größe des
zur Verfügung zu stellenden Datenvolumens und die Transferrate
gehören dabei zu den
zu vereinbarenden Hauptleistungspflichten. Die ver-schiedenen Tarife der [X.] unterscheiden sich maßgeblich in diesen Pa-rametern, die entscheidenden Einfluss auf den zu zahlenden Preis haben. Oh-21
22
23
-

11

-

ne vertragliche Regelung des geschuldeten Datenvolumens
-
in Form einer Be-grenzung auf eine
bestimmte Menge
oder in Form eines unbeschränkten Volu-mens -
und der geschuldeten maximalen Datenübertragungsgeschwindigkeit fehlen wesentliche für die Bestimmbarkeit der Leistungspflichten unabdingbare Parameter, die auch nicht durch [X.] Gesetzesrecht ersetzt
werden können.

Ausgehend von der obigen Auslegung der
Tarife besteht die Hauptleis-tungspflicht der Beklagen darin, in jeder Abrechnungsperiode den mobilen [X.] mit der jeweils vereinbarten hohen Datenübertragungsgeschwin-digkeit für das Inklusiv-Datenvolumen und nach dessen Verbrauch für bis zu 300
MB zusätzlich zur Verfügung zu stellen sowie anschließend einen unbe-grenzten Zugang
mit verminderter Datenübertragungsgeschwindigkeit
zu [X.]. Die hierzu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht des [X.] Kunden besteht in der Bezahlung des Grundpreises sowie des zusätzlichen Pauschalpreises von 2

pro angefangener weiterer 100 MB, maximal jedoch für 300 weitere MB.

cc) Die in Rede stehende
Vertragsgestaltung unterscheidet sich entge-gen der Ansicht der Revision von einer anderen bei Mobilfunkverträgen [X.] verwendeten Regelung, wonach nach Erschöpfung
des Inklusiv-Daten-volumens die Übertragungsgeschwindigkeit erheblich reduziert wird, sofern der Kunde nicht ein weiteres Datenpaket hinzubucht (so eine Konstellation bei dem von der Revision zitierten Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2016
-
12 [X.], juris). In diesen Fällen besteht eine vertragliche Regelung für die [X.] nach Verbrauch des [X.] dergestalt, dass die mobile [X.]nutzung anschließend
zwar weiterhin möglich ist, aber nur noch mit ge-ringer Datenübertragungsgeschwindigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarte 24
25
-

12

-

Hauptleistungspflicht des Anbieters umfasst in diesen Fällen mithin den Zugang zum [X.] mit der vereinbarten hohen Datentransferrate bis zur Erschöpfung des [X.]
und anschließend einen unbeschränkten, aber ge-schwindigkeitsreduzierten Zugang.
Erst
durch eine nachträgliche Zubuchung eines weiteren kostenpflichtigen Datenpakets wird die ursprüngliche Übertra-gungsgeschwindigkeit wieder hergestellt.

[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich an der Qualifizierung als Leistungsbeschreibung nichts dadurch ändert, dass die zusätzlichen Datenmengen nur stufenweise verbrauchsabhängig abgerech-net werden und
ein Pauschalpreis pro angefangene 100 MB
vorgesehen ist. Die
Zusammenfassung zu Datenpaketen und die pauschale Bemessung der Gegenleistung für diese
beeinflusst die Einordnung als Haupt-
oder Nebenleis-tungspflicht nicht.

2.
Die streitige Regelung zur Datenautomatik unterliegt demnach als Leis-tungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle. Ungeachtet dessen gilt
für sie das Transparenzgebot
nach §
307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1
BGB dennoch. Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wobei es auf die Verständnis-
und Erkenntnismög-lichkeiten eines typischerweise zu erwartenden [X.] ankommt
(st.
Rspr., z.B.
jew. mwN
[X.], Urteile vom 25. Februar 2016 -
VII ZR 156/13, [X.], 1575 Rn. 31;
vom 24. März 2010 -
VIII ZR
178/08, [X.]Z 185, 96 Rn. 15
und
vom 12. Juni 2001 -
XI ZR 274/00, [X.]Z 148, 74, 79).

Zutreffend und ohne dass dies von der Revision beanstandet wird,
hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot
verneint.
Die 26
27
28
-

13

-

umstrittene
Klausel zur Datenautomatik ist klar und eindeutig formuliert und aus sich heraus sowie
im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für einen Durch-schnittskunden gut
verständlich. Die Rechte und Pflichten des Kunden im Zu-sammenhang mit der Datenautomatik sind ohne weiteres durchschaubar.

3.
Zutreffend
hat das Berufungsgericht auch ein Recht
des [X.] aus §
2 Abs.
1 Satz 1 [X.]
verneint. Ein Anspruch
gegen die Beklagte,
es zu unter-lassen, bei Überschreitung des [X.] für die automatische Erweiterung der
Datenmenge
um ein Upgrade-Volumen ein zusätzliches Ent-gelt zu berechnen, besteht nicht.

Ein
Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB, auf den der Kläger seinen [X.] aus § 2 [X.] stützt,
liegt nicht vor. Nach §
312a Abs.
3 BGB kann ein Unternehmer eine Vereinbarung mit einem Verbraucher, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrau-chers
gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Das für die [X.] zu bezahlende
Entgelt
ist entgegen der Auffassung der Revision indes nicht als

29
30
-

14

-

zusätzlicher Betrag neben dem Preis
für die vereinbarte Hauptleistung zu [X.], sondern aus den vorgenannten Gründen als Entgelt für die in der Zur-verfügungstellung von jeweils weiteren 100 MB liegende Hauptleistung der [X.].

[X.]
Seiters
[X.]

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 11.02.2016 -
12 O 13022/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
29 [X.] -

Meta

III ZR 56/17

05.10.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. III ZR 56/17 (REWIS RS 2017, 4404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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