Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2022, Az. VIa ZR 65/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5743

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten im Umfang von mehr als 18.814,51 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zurückgewiesen worden ist. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.814,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des [X.] mit der [X.]                   zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%. Die bis zum 15. August 2022 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte am 26. März 2014 bei einem Händler für 30.600 € einen [X.] 2.0 [X.] als Neufahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des [X.] (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren [X.] als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

2

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 24.730,46 € zuzüglich [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € verklagt. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 22.774 € nebst [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 21.874,51 € nebst [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung des [X.] gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € verurteilt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zuletzt ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, soweit das Berufungsgericht ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als [X.] € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € aufrechterhalten und ihre Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

4

Die unbeschränkt zugelassene (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 16 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, [X.], 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der [X.] ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 5), begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:

6

Nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB stehe dem Kläger ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte habe durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des [X.] den [X.] in Höhe von 27.540 € erlangt. Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] sei durch den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.725,49 €, mithin in Höhe von 21.874,51 €, begrenzt. Auf diesen Betrag schulde die Beklagte Prozesszinsen. Zugleich könne der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

II.

7

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Umfang des nachträglich reduzierten Revisionsangriffs nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB einen Restschadensersatzanspruch nur in Höhe von 18.814,51 € zuzüglich [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB weder aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB noch aus Verzug.

8

1. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten [X.] übersehen, dass - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 16) - auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt. Folglich hätte es die von ihm gemäß § 287 ZPO geschätzten Nutzungsvorteile in Höhe von 8.725,49 € von dem von ihm als erlangte ermittelten [X.] in Höhe von 27.540 € abziehen müssen, so dass es rechtsfehlerfrei zu einem Anspruch in der Hauptsache von nur 18.814,51 € gelangt wäre.

9

2. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger unzutreffend einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben einen solchen Anspruch nicht, weil [X.], die dem Kläger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der [X.] geführt haben ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 77). Da sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 24. Juli 2020 nicht in Verzug befand, kann der Kläger die Freistellung auch nicht als Verzugsschaden beanspruchen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78).

III.

Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Götz     

      

Rensen

      

Liepin     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 65/22

19.09.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Dezember 2021, Az: 2 U 27/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2022, Az. VIa ZR 65/22 (REWIS RS 2022, 5743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5743


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4c O 73/20

Landgericht Düsseldorf, 4c O 73/20, 15.07.2021.

Landgericht Düsseldorf, 4c O 73/20, 29.06.2021.


Az. 2 U 27/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 27/21, 07.02.2022.

OLG Rostock, 2 U 27/21, 21.12.2021.


Az. VIa ZR 65/22

Bundesgerichtshof, VIa ZR 65/22, 19.09.2022.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.