Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. XII ZR 280/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3467

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[X.] [X.]/01vom10. April 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2003 durch [X.], [X.], [X.], Dr. Ahlt und [X.]:Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Sep-tember 2001 ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise bis zur Ent-scheidung über den [X.] - einstweilen einzustellen,wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klägerin aufdie Widerklage verurteilt, an den Beklagten 37.000 DM nebst Zinsen zu [X.]. Sie macht geltend, durch die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstrek-kung drohe ihr die Zwangsversteigerung des von ihr und weiteren erkranktenAngehörigen bewohnten [X.] und damit ein nicht zu [X.] -II.Der [X.] der Klägerin hat keinen Erfolg.Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteilanordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzendenNachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigersentgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechungdes [X.] kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßignicht in Betracht, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, im [X.] einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. [X.] vom 3. Juli 1991 - [X.] 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.[X.] ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt [X.], steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsge-richt allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der [X.]santrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungvor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nichtvorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. [X.] September 1999 - [X.] - [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungs-gründe 3).Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin ein [X.] § 712 ZPO nicht zumutbar war oder sie im Falle eines für sie ungünstigenzweitinstanzlichen Urteils mit einer Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück [X.] damit verbundenen Nachteilen nicht zu rechnen brauchte, sind aber wedervorgetragen noch [X.] -Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, sie habe einenSchutzantrag nach § 712 ZPO nicht stellen können, weil das [X.] vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung nicht zuvor an-gekündigt und damit ihr Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzthabe. Einer solchen Ankündigung bedurfte es nicht; die Einschätzung der Er-folgsaussichten eines Rechtsmittels fällt grundsätzlich in den Risikobereich [X.]. Zweifel an der Erfolgsaussicht eines vom Gegner eingelegtenRechtsmittels rechtfertigen es in der Regel nicht, von einem Vollstreckungs-schutzantrag abzusehen (vgl. [X.], Beschluß vom 26. September 1991 - [X.] - [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2).Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere eine solche, diedie Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO hätte vereiteln können, liegt [X.] nicht vor, weil die Klägerin zu tatsächlichen und rechtlichen Ausfüh-rungen hinreichend Gelegenheit hatte und davon auch Gebrauch gemacht hat.So hat sie auf die Berufungsbegründung des Beklagten erwidert, mehrfachweiter schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung weitereProzeßerklärungen abgegeben.Gerber[X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 280/01

10.04.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. XII ZR 280/01 (REWIS RS 2003, 3467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3467

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