Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ZR 350/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1877

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[X.] [X.]/99vom21. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des 10. Zivilsenats des [X.] vom21. Oktober 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein fürvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die [X.] dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen [X.] nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], auchdes Senats, kann sich der Schuldner aber nur dann darauf berufen, [X.] bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in derBerufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es [X.] - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeiteines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellungder Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (Senatsbeschlußvom 28. März 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteres-- 3 -sen 1 m.N.; [X.], Beschlüsse vom 26. September 1991 - [X.] - undvom 5. Juni 1996 - [X.] - [X.]R aaO Gläubigerinteressen 2 und 3).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es [X.] im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich odernicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl.[X.], Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 - [X.]R § 719 Abs. 2Satz 1 ZPO Nachteil 2 = NJW-RR 1991, 186 f. und Senatsbeschluß vom 3. Juli1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 1216). Das ist hier nicht dargetan; ins-besondere ist nicht ersichtlich, daß die Gründe, die der Beklagte nunmehr fürseinen Antrag anführt, in der Berufungsinstanz noch nicht vorgelegen habenoder doch für den Beklagten nicht erkennbar waren.Die nunmehr geltend gemachten Gründe können zudem keine [X.] der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Der Beklagte hat nämlichweder näher dargetan noch glaubhaft gemacht, welchen konkreten Nachteil erfür den Fall der von ihm geforderten Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung nach § 900 ZPO besorgt. Der allgemeine Hinweis des Beklagten, die Ab-gabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung führe "bekanntlich" dazu,daß die noch vorhandene Kreditwürdigkeit des Vollstreckungsschuldners undseine Möglichkeit geschäftlicher Betätigung restlos und dauerhaft zerstört wür-den, ersetzt die gebotene Darlegung nicht. Der Beklagte beschreibt insoweitnur generelle Risiken, die als solche vom Gesetz in Kauf genommen werden,die jedoch keine Rückschlüsse auf einen besonderen, nicht zu ersetzendenNachteil für den Beklagten erlauben. Insbesondere gibt weder die [X.] noch die ihr beigefügte Erklärung des Beklagten irgendeinen Aufschluß,welche konkreten Kredite oder Krediterwartungen des Beklagten durch die Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung gefährdet und welche konkreten wirt-- 4 -schaftlichen Aussichten des Beklagten durch sie bedroht würden. Aus der sei-nem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten und im vorliegenden Verfahren inBezug genommenen Erklärung des Beklagten über seine persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich weiterführende Erkenntnisse hierzunicht gewinnen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte weder aktuelle Belegefür die von ihm angegebenen Verbindlichkeiten eingereicht noch [X.] über deren Sicherung erteilt hat.[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZR 350/99

21.06.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ZR 350/99 (REWIS RS 2000, 1877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1877

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