Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 135/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2782

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[X.]/01vom25. April 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2000 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] - Jugendkammer - des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon indrei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Jugend-strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die [X.] Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge.Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, aus den [X.] in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht [X.] 3 -Das [X.] hat gegen den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagtenwegen schädlicher Neigungen und wegen der Schwere der Schuld Jugend-strafe verhängt, weil er im Juni oder Juli 1999 seine damals zwölf Jahre alteSchwester veranlaßte, an ihm den Oralverkehr auszuüben und mit ihr an dreiTagen im September 1999 den Vaginalverkehr durchführte.Zu Lasten wird gewertet, daß der Angeklagte die Unerfahrenheit undAbhängigkeit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester aus Bequemlichkeit undSelbstsucht ausgenutzt hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.Dabei wird aber nicht erkennbar berücksichtigt, daß die sexuellen Kontaktezwischen dem Angeklagten und seiner Schwester, die sich im Laufe der [X.] intensivierten, zu einer Zeit begannen, da er noch nicht schuldfähig war.So hat das [X.] den Angeklagten von einem Teil der in diesem Zu-sammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfe freigesprochen, weil [X.] geklärt werden konnte, ob der Angeklagte zu den betreffenden [X.] bereits 14 Jahre alt gewesen ist oder weil nicht auszuschließen war,daß er noch nicht reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nachdieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Hinsichtlich weiterer Vorwürfe ist [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt wor-den.- 4 -Auch kann bei [X.] gegen dasselbe Opfer, denen - [X.] vorliegenden Falle - eine persönliche Beziehung zugrunde liegt, die [X.] für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulasten-den Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein. Dies kann sich bei derHöhe der Strafe zugunsten des Angeklagten auswirken.[X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 135/01

25.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 135/01 (REWIS RS 2001, 2782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2782

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