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PDF anzeigen[X.]/00vom26. April 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 1999 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagtenbleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] nur die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe.Zu der Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kin-des hat das [X.] festgestellt, daß der Angeklagte zwischen [X.]1995 und [X.] 1997 im Gästezimmer des Hauses seiner Mutter mit [X.] [X.] verschiedene sexuelle Handlungenausgeführt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sichnackt auf den Rücken des Kindes gelegt und sein Glied zwischen dessen [X.] gesteckt, daß er sich nackt auf den Bauch des Kindes gelegt und sein- 3 -Glied an dessen Scheide geführt und daß er das Kind erfolgreich aufgeforderthat, sein Glied anzufassen und auch für kurze Zeit in den Mund zu nehmen.Das [X.] konnte über die Überzeugung davon, daß der Mißbrauch inden festgestellten vier Formen praktiziert worden ist, hinaus aber nicht fest-stellen, wie oft es zu solchen Vorfällen gekommen ist und welche [X.] an welchen Tagen vorgenommen worden sind. Das [X.]hat deshalb diese verschiedenen sexuellen Übergriffe im Gästezimmer [X.] und als eine einzige Tat gewertet, bei der die festgestelltenTatvariationen jeweils einmal verwirklicht worden sind. Es hat das zur Tatzeitgeltende Recht angewandt und die Tat allein wegen des Mundverkehrs als [X.] schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176Abs. 1 und 3 StGB a.F. beurteilt. Die anderen Tatvariationen hat es bei [X.] außer Betracht gelassen und war sich bewußt, daß es einenFall mit allen Tatvarianten in der Wirklichkeit nicht gegeben haben muß ([X.]. 26).- 4 -Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zu-lässig ist, alle vier Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen Tat zusam-menzufassen (zu den Voraussetzungen vgl. [X.]R StGB vor § 1/[X.] Kindesmißbrauch 4). Das [X.] war jedenfalls nicht ge-hindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvariationen straferschwerend zuberücksichtigen. Daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist,beschwert ihn nicht ([X.], [X.]. vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 530/98).Kutzer [X.]
Meta
26.04.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 3 StR 135/00 (REWIS RS 2000, 2423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2423
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