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PDF anzeigen[X.]/03vom6. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen mitder Maßgabe, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in einem Fall sowie des schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in neun Fällen schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs eine Kindes in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt. Die Verurteilung betrifft Geschlechtsverkehr des [X.] einem elf- bis zwölfjährigen Kind im November 1996 sowie von Januar [X.] 1997. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung [X.], im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch für den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs im [X.] ist zu berichtigen. Das [X.] hat den Angeklagten auch- 3 -insoweit wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 aAbs. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung [X.] (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn [X.]) verurteilt. Als milderes Gesetz wäre bei der gebotenen [X.] jedoch § 176 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung(Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden gewesen.Das [X.] hat insoweit einen minder schweren Fall des § 176 a Abs. 1StGB n.[X.] verneint, Anhaltspunkte dafür, daß die Indizwirkung des Regelbei-spiels (Beischlaf mit einem Kind) entkräftet sein könnte, sind für die erste Tatnicht ersichtlich. Da die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten [X.] Monate über der Untergrenze beider Strafrahmen liegt, ist trotz der un-terschiedlichen Obergrenze der Strafrahmen auszuschließen, daß das [X.] bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens des § 176 Abs. 3StGB a.[X.] eine mildere Strafe verhängt hätte.Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Über-prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben.[X.]Detter [X.]Roggenbuck
Meta
06.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. 2 StR 114/03 (REWIS RS 2003, 2774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2774
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