Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IV ZR 34/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3044

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 34/08 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 2. Juli 2008 beschlossen: 1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2006 [X.] in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-gen das genannte Urteil zugelassen. Die Sache wird unter Aufhebung dieses Urteils gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen. Streitwert: 356.243 •
Gründe: [X.] Die Vorinstanzen haben die Stufenklage, mit der die Klägerin Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31. März 1990 verstorbenen Ehe-1 - 3 -

[X.] verfolgt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entschei-dung auf § 1933 Satz 1 BGB gestützt. Es hat nicht ausgeschlossen, dass für die Scheidung [X.] Recht maßgebend sei. Es hat ferner offen gelassen, ob die Klägerin der vom Erblasser beantragten Scheidung [X.] habe. Jedenfalls habe die Ehe nach mehr als einjähriger Tren-nung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden müssen, weil sie gescheitert gewesen sei.
Insoweit hat sich das Berufungsgericht wesentlich auf die eigene Darstellung der Klägerin in einer von ihr in [X.] am 18. Dezember 1989 eingereichten so genannten Gegenklage (gegen die dort vom [X.] erhobene Scheidungsklage) gestützt. Danach hätten sich die [X.] im Juli 1988 getrennt; die Klägerin habe ihre Bemühungen, die Ehe zu erhalten, im Hinblick auf das beleidigende und quälende Verhal-ten des Erblassers eingestellt. 2 Mit der Beschwerde macht die Klägerin unter anderem geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt, nach Einreichen dieser Gegenklage hätten sich die Ehepartner dahin geeinigt, ihre Ehe fortzuführen und die eingeleiteten gerichtlichen Schritte zur Auflösung der Ehe nicht weiterzuverfolgen. Von dieser ge-meinsamen Entscheidung (man habe sich nunmehr endgültig "[X.]") habe der Erblasser mehreren (als Zeugen benannten) Freunden im Januar und März 1990 berichtet. 3 I[X.] Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Berufungsge-richt hat das Recht der Klägerin auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) jedenfalls dadurch verletzt, dass es ihrem Vorbringen zu einer Ver-4 - 4 -

söhnung der Ehegatten in der [X.] nach Einreichen der Gegenklage nicht nachgegangen ist.
Das Berufungsgericht stellt zwar einleitend und am Ende seiner Ausführungen zu § 1933 BGB fest, dass die Ehe der Klägerin "im [X.]-punkt des Erbfalls" ... "ohne den Tod des Erblassers" geschieden worden wäre. Seine Begründung des Scheiterns der Ehe bezieht das Berufungs-gericht dagegen auf den [X.]punkt "bei Einreichung der Scheidungsklage am 07.09.1989" ([X.] zu Beginn des zweiten Absatzes). Nach § 1933 BGB kommt es indessen darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung zur [X.] des Todes des Erblassers gegeben waren. Auch wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, sie schon mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben und einer von ihnen die Scheidung beantragt hat, setzt § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Feststellung des Scheiterns dieser Ehe weiterhin voraus, dass eine [X.] der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann ([X.], 125, 129). Für diese Prognose, zu der das Berufungs-gericht nicht näher Stellung genommen hat, war der Vortrag der Klägerin zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der [X.] nach dem 18. Dezember 1989 von Bedeutung. Soweit das Berufungsge-richt dem Vortrag der Klägerin, sie habe schon in der [X.] seit Juli 1988 bis zum Einreichen der Gegenklage am 18. Dezember 1989 nur vorüber-gehend vom Erblasser getrennt gelebt, im Hinblick darauf keinen Glau-ben geschenkt hat, dass sie den Sachverhalt in ihrer Gegenklage anders dargestellt und die Abweichung nicht erklärt habe, spielt diese Würdi-gung keine Rolle für die Frage, wie sich die Beziehungen der Ehepartner nach dem 18. Dezember 1989 weiterentwickelt haben. Die dazu von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen insbesondere zu [X.] des Erblassers gegenüber Dritten Anfang des Jahres 1990 sind 5 - 5 -

hinreichend substantiiert; wenn sie als wahr unterstellt würden, könnte nicht von einem Scheitern der Ehe ausgegangen werden, das die [X.] zu beweisen haben.
Im Übrigen fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, von welchen subjektiven Vorstellungen die konkrete Lebensgemeinschaft hier geprägt war (vgl. [X.], 125, 128). Deshalb ist fraglich, ob [X.] Beziehungen des Erblassers, obwohl sie nach dem Vortrag der Klägerin "nicht weiter ernstzunehmen" waren, hier als Anhaltspunkt für ein Scheitern der Ehe gewertet werden können. 6 Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.1999 - 15 O 144/99 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 10 U 109/99 -

Meta

IV ZR 34/08

02.07.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IV ZR 34/08 (REWIS RS 2008, 3044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3044

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10 U 109/99

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