Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. XII ZR 247/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 744

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. November 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 1565 Abs. 1Zur [X.]age des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.[X.], Urteil vom 7. November 2001 - [X.]/00 - [X.] Pankow/[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 16. Zivil-senats des [X.] in [X.] als Senat [X.] Familiensa-chen vom 15. Mai 2000 wird [X.].Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene [X.] haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häus-liche [X.] hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden.Der Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von [X.] seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine(Nachbar-)Wohnung und kmmert sich nach den Feststellungen des [X.] intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin.In einem "Eilgutachten" vom 1. Februar 1996 gelangte der [X.] des [X.] von [X.] zu dem Er-gebnis, daß die Antragstellerin an "Demenz bei [X.] Erkrankung mit- 3 -stem Beginn" leide und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, we-sentliche Bereiche ihres direkten Umfeldes - insbesondere ihre finanziellenAngelegenheiten - alleinverantwortlich zu regeln. Das [X.] mit Beschluß vom 25. Juni 1996 [X.] die Antragstellerin einen Betreu-er mit den Aufgabenbereichen "Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten,Vertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffenddie Ehe der Betreuten und etwaige Strafverfahren mit Beteiligung der [X.]"; [X.] finanzielle Angelegenheiten wurde ein Einwilligungsvor-behalt angeordnet.1999 kam ein vom Vormundschaftsgericht eingeholtes nervrztlichesGutachten zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund seniler Demenznicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in smtlichen persönlichen [X.] selbst zu erledigen; sie sei insoweit gescftsunfig. Das Amtsge-richt verlrte daraufhin mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Bestellung [X.]; zugleich erweiterte es den Wirkungskreis des Betreuers um [X.] Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.Der Betreuer hat [X.] die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe [X.]. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschuß vom 1. April 1999 die [X.] zum Antrag auf Scheidung der Ehe erteilt. Der Antragsgegner [X.] widersprochen.Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag [X.]. Die [X.] der Antragstellerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Kammer-gericht [X.]. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelas-sene Revision, mit welcher der Betreuer der Antragstellerin weiterhin [X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] besitzt die Antragstel-lerin nicht mehr das Bewuûtsein, in einer Ehe zu leben. Das [X.] die Ehe der Antragstellerin gleichwohl nicht [X.] gescheitert i.S. des § 1565Abs. 1 Satz 1 BGB. Dauerhafte geistige Gebrechen wie - hier - senile Demenzseien hirnorganische Leiden, die schicksalhaft eintrten. Weder nach der [X.] noch nach dem Verstis des anderen Ehepartners sei [X.] zwangslfig dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Der andere [X.], der - wie hier der Antragsgegner - an der Ehe festhalte und seinenEhepartner entsprechend seinen [X.] versorge, tue dies aus eheli-cher Verbundenheit und in Verantwortung [X.] seinen Ehepartner. Von einemScheitern der Ehe allein wegen der Geisteskrankheit des Ehegatten [X.] derartigen Fall nicht gesprochen werden.Diese [X.] sind [X.]ei von Rechtsirrtum.Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden,wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe setzt nach § 1565 Abs. 1Satz 2 BGB zum einen voraus, [X.] die Lebensgemeinschaft der [X.] ist, zum andern, [X.] ihre Wiederherstellung nicht erwartet [X.]. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist das Ganze des eheli-chen [X.], [X.] aber die wechselseitige innere Bindung der [X.] zu verstehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 479, 481; [X.], Handbuch des Scheidungsrechts4. Aufl., [X.]. 18). [X.] umschreibt dagegen diûe-re Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemein-- 5 -samen Wohnsttte. Im [X.] zueinander ist die Lebensgemeinschaft [X.] der umfassendere Begriff (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 - [X.]/77 - FamRZ 1978, 671); disliche [X.] bezeichnet nur einenûeren, [X.]eilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser [X.] ([X.]aaO).Das zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die ehelicheGesinnung der Ehegatten abstellende Verstis der ehelichen Lebensge-meinschaft hatte unter dem [X.]ren, auf die Zerrttung der Ehe [X.] (§ 48 [X.]) zu der Annahme ge[X.]t, [X.] ein geistig behinderter [X.] jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben k, wenn ihm auf-grund seiner Behinderung jedes Bewuûtsein [X.] die Zerrttung seiner Ehe ab-handen gekommen sei (Senatsurteile [X.]Z 39, 191, 197 und vom 10. [X.] - [X.] - FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch [X.], 338, 343).Diese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO)- unter Hinweis auf das neue, allein das Scheitern der Ehe [X.] maûgebend er-klrende Recht und im [X.] an kritische Stimmen in der Literatur ([X.],1. EheRG 2. Aufl., § 1565 Rdn. 19; [X.], Lehrbuch des [X.] Aufl., § 27 I 8 S. 297) - nicht au[X.]echterhalten; Teile des Schrifttums sind ihmdarin gefolgt ([X.]/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts4. Aufl., § 27 I 8 S. 314; [X.]/[X.]/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1565Rdn. 13; [X.]/[X.], [X.]., § 1565 Rdn. 30. A.A. [X.], aaO IIRdn. 24; einschrkend auch RGRK/[X.], [X.]., § 1565 Rdn. [X.] kann einem geistig behinderten Ehegatten die Berufung auf dasScheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seinerBehinderung jedes Verstis [X.] die Ehe und damit auch [X.] deren Scheiternverloren hat. [X.] ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands aneiner gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der [X.] (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenenÜberzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenenInteresse liegt, so [X.] das besondere Schutzrfnis dieses Ehegattenunterlaufen.Daraus ist zum Teil hergeleitet worden, die eheliche Lebensgemein-schaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderungjedes Verstis [X.] die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geisti-gen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohneweiteres scheidbar (so wohl [X.]/[X.] aaO; [X.]/Rauscher13. Bearb., § 1565 Rdn. 30). Diese Schluûfolgerung ist indes keineswegszwingend und findet auch im Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (aaO) keinetragfige [X.]. Aus der grundstzlichen Mlichkeit eines Ehegatten, [X.] einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrundeiner geistigen Behinderung jedes Verstis [X.] die Ehe und deren Scheiternverloren hat, kmlich nicht umgekehrt gefolgert werden, [X.] die Ehe desgeistig behinderten Ehegatten - gleichsam "automatisch" - schon allein deshalbgescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verstis [X.] die Ehe ver-loren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lageist. Die [X.] der Ehegatten wird zwar vorrangig durch die wechselsei-tige eheliche Gesinnung geprt. Sie hat aber auch einen objektiven Pflichten-charakter, der sie als rechtlich verfaûte [X.] auszeichnet und vonanderen Formen des Zusammenlebens unterscheidet. Der Gesetzgeber hat mitdem [X.] (vom 4. Mai 1998, [X.] I S. 833) diese ob-jektive Seite der Ehe besonders betont und mit dem neu eingeften § 1353Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Verant-wortungsgemeinschaft charakterisiert (zu den Konsequenzen vgl. etwa [X.], FS [X.] [X.] 1999, 379, 381 ff.). Diese Kennzeichnung ist auch [X.] die- 7 -[X.]age von Bedeutung, ob die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinder-ten Ehegatten noch besteht oder ob sie aufgehoben und nach Maûgabe des§ 1565 Abs. 1 BGB scheidbar ist. Die Pflicht eines Ehegatten, [X.] den anderenVerantwortung zu tragen, wird namentlich dann bedeutsam, wenn der [X.] diese Verantwortung [X.] sich selbst - etwa aufgrund des Eintritts einergeistigen Behinderung - nicht mehr tragen kann. Nimmt hier der eine Ehegatteseine Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB wahr, indem er sichdem behinderten Ehegatten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und [X.]sorgezuwendet, so ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten keineswegs deshalbaufgehoben, weil der andere Ehegatte aufgrund seiner geistigen Behinderungzu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die [X.]der Ehegatten kann in einem solchen Falle zwar nicht mehr in wechselseitigerinnerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklichtsich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft, die - als fortbestehendeeheliche Lebensgemeinschaft - einer Scheidung nicht zlich ist.2. Die Revision rt, das [X.] habe wesentlichen Tatsachen-vortrag der Antragstellerin unbercksichtigt gelassen. Wie [X.], seien die Parteien die Ehe miteinander nur eingegangen, um [X.] wirtschaftlich zu sichern. Die ursprliche Absicht der Antrag-stellerin, den Antragsgegner zu adoptieren, habe sich zerschlagen, weil dieserbereits adoptiert sei; den Plan einer Vermsrtragung durch [X.] Todes wtten die Parteien wegen der steuerlichen Folgen verwor-fen. Der Antragsgegner habe nach der Eheschlieûung unberechtigt Gelder derAntragstellerin sowie ein [X.] sie gekauftes Auto an sich gebracht. Die Antrag-stellerin habe in dem 56 Jahre jren Antragsgegner, der homosexuell ver-anlagt sei, stets nur ihr Kind, nicht aber den Ehepartner [X.] 8 -Diese Rreifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob diese [X.], [X.] vor, die Annahme rechtfertigen [X.]n, [X.] die Parteienkeine eheliche Lebensgemeinschaft begrwollten und deshalb, wie [X.] meint, eine sogenannte "Schein-" oder "Zweckehe" geschlossen ha-ben. Auch eine solche Annahme ktmlich - [X.] sich genommen - [X.] nicht zum Erfolg verhelfen:a) Ohne Belang ist dabei [X.], ob der vorgetragene Sachverhalt [X.] des in § 1314 Nr. 5 BGB geregelten Eheaufhebungsgrundeserfllt. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufhebung ihrer Ehe, sondern de-ren Scheidung. [X.] gilt, wie die Revision nicht verkennt, der - erst durchdas [X.] geschaffene - Aufhebungsgrund des § 1314Abs. 1 Nr. 5 nur [X.] Ehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts [X.] geschlossen worden sind (Art. 226 Abs. 1 EGBGB). Das ist hiernicht der [X.]) Die Revision beruft sich [X.] die Relevanz ihres Vortrags auf eine inder Literatur vertretene Ansicht, nach der eine "Schein-" oder "Zweckehe" [X.] gescheitert und deshalb ohne weiteres scheidbar sein soll, da denEheaufhebungsgrkeine Ausschlieûlichkeit zukomme ([X.]/Hen-rich/Jaeger aaO Rdn. 17). Diese Ansicht verwischt indes den [X.] zwischen dem auf die Sanktionierung von Eingehungsmlngerichteten Eheaufhebungsrecht und dem Scheidungstatbestand des § 1565Abs. 1 BGB. Zwar ist richtig, [X.] eine Ehe auch dann nach § 1565 Abs. 1 [X.] werden kann, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten [X.] nicht besteht - mag auch der Wortlaut des § 1565 Abs. 1 Satz [X.] von dem Regelfall ausgehen, [X.] die Ehegatten [X.] eine Lebens-gemeinschaft begriese ster aufheben (herrschende [X.] -vgl. etwa [X.]/Coester-Waltjen aaO, § 27 I 9 S. 315; [X.], Familien-recht Kommentar 1993, § 1565 Rdn. 18; [X.], aaO, [X.]. 38 f.). Dies kannallerdings nicht [X.], [X.] auch im ersten Fall die Ehe [X.] geschieden wird, weil eine Lebensgemeinschaft von Anfang an nichtbeabsichtigt war, sondern weil eine solche Lebensgemeinschaft der Ehegattenim Zeitpunkt der Scheidung nicht besteht. [X.] das Nichtbestehen der [X.] im [X.] mag es zwar von indizi-eller Bedeutung sein, [X.] die Ehegatten mit ihrer Eheschlieûung lediglichehe[X.]emde Zwecke verfolgt haben, eine Lebensgemeinschaft aber nicht [X.]. Eine solche Absicht [X.] jedoch naturgemû die nach-trliche [X.] ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; diese[X.]t, wie der vom [X.] ebenfalls neu eingefte§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB zeigt, sogar zur Heilung des Eingehungsman-gels.Der Antragsgegner hat, wie schon seit lrem von ihm erstrebt, 1999in dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus eine Nachbarwohnungbezogen und kmmert sich, wie das [X.] festgestellt hat, [X.] die Antragstellerin, die - nach den Beobachtungen des [X.] inder perslichen Arung der Parteien - die beruhigende Zuwendung [X.] auch nicht ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser revisions-rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen begegnet - auch bei Bercksichti-gung des vom [X.] nicht [X.] gewrdigten Vortrags der [X.] - die tatrichterliche Annahme, [X.] die Voraussetzungen, die§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB [X.] die Scheidung einer Ehe aufstellt, jedenfalls der-zeit nicht erfllt sind, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, [X.] die [X.] -unter den Ehegatten nur noch als [X.]sorgliche Verantwortung des [X.]s [X.] die an seniler Demenz leidende Antragstellerin verwirklicht [X.], steht - wie unter 1. ausge[X.]t - dieser Annahme rechtlich nicht entge-gen.Hahne[X.]Wagenitz[X.]Vézina

Meta

XII ZR 247/00

07.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. XII ZR 247/00 (REWIS RS 2001, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 744

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