Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2014, Az. V ZR 5/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 657

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
5. Dezember 2014
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2; BGB § 1004
Zieht die Wohnung[X.]gemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs-
oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.

[X.], Urteil vom 5. Dezember 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.] [X.]zub und Dr.
Roth, die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.]
-
14. Zivilkammer -
vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts
wegen
Tatbestand:
Beide Parteien sind Mitglieder derselben [X.]. In der Wohnung des Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Die Eigentümer fassten in ihrer Versammlung vom 14. Mai 2011 folgenden Be-schluss:

[X.] beschließen, dass die ihnen aus ihrem Ei-gentum zustehenden Beseitigungs-
und Unterlassungsansprüche wegen
beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs-
und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsan-

Die Wohnung[X.]gemeinschaft ist jedenfalls bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht gegen den Beklagten vorgegangen.
[X.] verlangt der Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, seine Woh-1
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-
nung zum Betrieb eines Bordells oder zur sonstigen Ausübung der Prostitution zu nutzen oder die Räumlichkeiten Dritten zum Zwecke des Betriebs eines Bor-dells oder zur Ausübung der Prostitution zu überlassen. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Klage als unzulässig an. Die [X.] hätten durch den wirksamen Beschluss vom 14.
Mai
2011 eine [X.] der Wohnung[X.]gemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] begründet. Zu den gemeinschaftsbezogenen Ansprü-chen im Sinne dieser Norm gehörten auch Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. §
15 Abs. 3 [X.] gegen den einzelnen Wohnung[X.], sofern es um Störungen gehe, die sich -
wie hier -
auf das Gemeinschaftseigentum auswirk-ten und dessen Substanz oder Nutzung beeinträchtigten.
Infolgedessen sei der Kläger nicht prozessführungsbefugt. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] begründe eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verbands, die die eigentlichen Anspruchsinhaber von der gerichtlichen Gel-tendmachung des Anspruchs ausschließe. Der Kläger stütze sich ausschließ-lich auf Störungen des Gemeinschaftseigentums durch den bordellartigen Be-trieb in Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren. Sein Sondereigentum werde durch negative Auswirkungen auf den Ver-kehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen. Ebenso wenig ändere 3
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sich die rechtliche Beurteilung durch eine verzögerte Umsetzung des Beschlus-ses auf Seiten der Wohnung[X.]gemeinschaft. Der Kläger könne im Innenverhältnis beanspruchen, dass der Beschluss umgesetzt werde.

II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage mit zu-treffender Begründung als unzulässig angesehen.
1. Im Ausgangspunkt kommen wegen der
Ausübung von Prostitution
in
dem Sondereigentum des Beklagten allerdings individuelle Unterlassungsan-sprüche der
anderen Wohnung[X.] -
also auch des [X.] -
gegen den Beklagten in Betracht, die vor Gericht geltend gemacht werden können. Denn jeder Wohnung[X.] kann gemäß §
15 Abs. 3 [X.] einen Ge-brauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaft-lichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Be-schlüssen und,
soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnung[X.] nach billigem Ermessen entspricht. So-fern der Gebrauch nicht den genannten Voraussetzungen entspricht, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für einen Unterlassungs-anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014
-
V [X.], NJW 2014, 2640 Rn. 7).
Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats -
anders als etwa für Schadensersatzansprüche -
auch keine gebo-rene [X.] des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.], die zur Folge hätte, dass sie von vornherein nur durch den Verband gel-tend gemacht werden könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2006
-
V
[X.], [X.], 2187 Rn. 12; Urteile vom 7.
Februar 2014
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-
V [X.], NJW 2014, 1090 Rn. 6, 17 und vom 4. Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 2861 Rn. 22).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben solche Ansprüche jedoch
einen Gemeinschaftsbezug. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Wohnung[X.]gemeinschaft sie deshalb gemäß §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]
durch Beschluss an sich ziehen und sodann in
gesetz-licher Prozessstandschaft geltend
machen (gekorene [X.]; vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2006 -
V [X.], [X.], 2187 Rn. 12; Urteile vom 7. Februar 2014 -
V [X.], NJW 2014, 1090 Rn. 6 und vom 4.
Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 2861 Rn. 22). Hierfür reicht es -
jeden-falls außerhalb des Bereichs der Sachmängelhaftung (dazu: [X.], Urteil vom 12. April 2007 -
[X.] ZR 236/05, [X.]Z 172, 42
Rn. 20) -
schon aus, dass die Rechtsausübung durch den [X.] (Senat, Urteile vom 17.
Dezember 2010 -
V
ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9; vom 8.
Februar
2013 -
V
ZR 238/11, [X.], 3092 Rn. 13 und vom 14.
Februar
2014 -
V [X.], NJW 2014, 1093 Rn. 6). Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Wohnung[X.]gemeinschaft habe die auf die Ausübung der Prostitution bezogenen Individualansprüche der übrigen Woh-nung[X.] durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss
vom 14.
Mai
2011
an sich gezogen, ist danach rechtsfehlerfrei.
3. Weil die
Wohnung[X.]gemeinschaft nunmehr im eigenen Na-men gegen den Beklagten vorgehen kann, ist der Kläger für eine Klage mit die-sem Streitgegenstand nicht (mehr) prozessführungsbefugt.
a) Im Bereich der Sachmängelhaftung entspricht es der [X.] Rechtsprechung, dass bei gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen, die auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet 7
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sind,
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] eine [X.] der Wohnung[X.]gemeinschaft
begründet werden kann, die die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen überlagert. Zieht der Verband die Durchsetzung solcher Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet er damit seine alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendma-chung ([X.], Urteil vom 12. April 2007 -
[X.] ZR 236/05, [X.]Z 172, 42
Rn. 21; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 -
V [X.], NJW 2010, 933 Rn. 9). [X.] ist die Annahme der Revision, dem Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 12.
April 2007 ([X.] ZR 236/05, [X.]O,
Rn.
20) lasse sich eine Aussage des Inhalts entnehmen, dass unter Umständen eine konkurrierende Rechtsverfolgung so-wohl durch den Verband als auch durch einzelne Wohnung[X.] zuläs-sig sei. Die in Bezug genommenen Ausführungen, wonach ein Ausschluss des einzelnen Erwerbers von der Verfolgung seiner Rechte zu bejahen sei, soweit die ordnungsmäßige Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordere, beziehen sich allein auf die Frage nach der [X.], also darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnung[X.]gemeinschaft die individualvertraglichen Ansprüche an sich ziehen darf (Urteil vom 12. April 2007 -
[X.] ZR 236/05, [X.]O, Rn. 20; vgl. auch die dort in Bezug genommene Literatur, die sich nur mit dieser Frage befasst). Dass [X.] ein Mehrheitsbeschluss die alleinige Zuständigkeit der Wohnung[X.]ge-meinschaft begründet, hat der [X.].
Zivilsenat eindeutig ausgesprochen (Urteil vom 12.
April
2007 -
[X.]
ZR 236/05, [X.]O, Rn. 21); hiervon unberührt bleibt im Grundsatz die Befugnis des Erwerbers, die Voraussetzungen für die [X.] zu schaffen (näher [X.], Urteil vom 19. [X.] 2010 -
[X.]
ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 27 ff.; Urteil vom 6.
März 2014

[X.]
ZR 266/13, [X.]Z
200, 263 Rn.
31
ff.).

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-
b) Ob dem Einzelnen die Prozessführungsbefugnis auch dann durch ei-nen Mehrheitsbeschluss genommen wird, wenn es um Beseitigungs-
oder Un-terlassungsansprüche im Hinblick auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigen-tums geht, wird unterschiedlich gesehen.
[X.]) Teilweise wird angenommen, die Wohnung[X.] könnten sol-che Ansprüche neben dem Verband geltend machen. Andernfalls könne der Verband die [X.] durch eine nachlässige Rechtsverfolgung verei-teln ([X.], [X.], 87, 89; [X.], [X.], 306, 307; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2009
-
3 W 182/08, juris Rn.
17
ff.; [X.]/[X.]/Abramenko, [X.], 3. Aufl., §
13 Rn. 6 [X.] und § 43 Rn. 11; [X.], [X.], 721, 722
f.; [X.], Rpfleger 2009, 181, 185; differenzierend Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 11. Aufl., § 10 Rn.
95).
[X.]) Die [X.], der das Berufungsgericht folgt, sieht in [X.] Fallkonstellationen allein den Verband als ausübungsbefugt an ([X.], [X.] 2010, 44, 45; [X.], [X.] 2014, 94, 95; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 10 Rn. 256; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
10 Rn. 549
ff.; Jennißen in Jennißen, [X.], 4.
Aufl., § 10 Rn. 62g; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 10 Rn. 426; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., §
10 Rn.
45, anders allerdings § 15 Rn. 20; [X.], [X.], 74
ff.; [X.], [X.] 2007, 432, 436
ff.; Suilmann, [X.] 2013, 302, 306 f.; [X.], [X.] 2014, 385, 389).
c) Der Senat hält die zweite Auffassung für zutreffend.
[X.]) Für die
alleinige Rechtsverfolgungskompetenz des Verbands spricht schon der Wortlaut des § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.]. Danach übt die [X.] unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte der 10
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-
Wohnung[X.] aus, ohne dass insoweit zwischen geborener und geko-rener [X.] differenziert würde. Dass bei einer geborenen [X.] nur der Verband tätig werden kann, steht außer Frage; dafür, dass hiervon abweichend bei einer gekorenen [X.] nicht nur der Verband, sondern auch der Wohnung[X.] selbst tätig werden kann, gibt der Gesetzestext keinen Anhaltspunkt (vgl. [X.], [X.], 74, 76). In der l-tendem Recht zulässige Konkurrenz der Verfolgung von Individual-
und ge--Drucks. 16/887, [X.]); dem kommt aber keine maßgebliche Bedeutung zu, weil der [X.] nach dem damals geltenden Recht, das erklärtermaßen nicht geändert werden sollte, eine
solche Konkurrenz jedenfalls im Bereich der [X.] Sachmängelansprüche gerade nicht anerkannt hat und damit der überwie-genden Auffassung in der damaligen Rechtsliteratur gefolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2007 -
[X.] ZR 236/05, [X.]Z 172, 42
Rn. 20 f. [X.]; so auch [X.], [X.], 74, 76).
[X.]) Verfahrensrechtliche Erwägungen stützen dieses Ergebnis.
(1) Das Bestehen einer gesetzlichen Prozessstandschaft besagt zwar nicht ohne weiteres, dass
der Rechtsinhaber von der Geltendmachung der Rechte ausgeschlossen ist; dies bestimmt sich vielmehr nach dem [X.] (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn. 33 ff.; Senat, Urteil vom 23. Januar 1981 -
V [X.], [X.]Z 79, 245, 247
f.). In Bezug auf §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] ergibt sich der Vorrang der ge-meinschaftlichen Rechtsausübung aber aus prozessualen Gründen, sobald der Verband Klage eingereicht hat. Eine weitere Klage eines einzelnen [X.]s
ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil
ihr die Rechtshängig-keit des Anspruchs (§
261 Abs.
3 Nr.
1 ZPO)
und nach Abschluss des Verfah-15
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rens die Rechtskraft des Urteils (§ 322 Abs.
1 ZPO) entgegensteht.
Denn der Verband klagt zwar als Prozessstandschafter im eigenen Namen. In dem gel-tend gemachten
einheitlichen Anspruch werden aber sämtliche Individualrechte seiner Mitglieder -
also auch der Anspruch des später klagenden Wohnungsei-gentümers -
gebündelt.
(2) Die Rechtslage ist nicht anders, wenn umgekehrt ein einzelner Woh-nung[X.] zuerst Klage erhebt. Dem Verband muss es weiterhin möglich sein, einen einheitlichen Anspruch geltend zu machen, in dem die [X.] aller Mitglieder (und nicht nur diejenigen der verbleibenden Mitglieder) enthalten sind; die gebündelte Rechtsdurchsetzung muss von der [X.] an sichergestellt sein. Die Beiladung gemäß § 48 [X.] kann dies nicht gewährleisten. Entfaltete sie ihre im Einzelnen ohnehin höchst streitige Wirkung (dazu näher [X.], [X.] 2014, 385, 386 ff. [X.]) erst nach [X.] eines Verfahrens, könnte sie den unterschiedlichen Verlauf von Paral-lelprozessen und divergierende Urteile nicht verhindern. Sollte sie umgekehrt sogar den Einwand der Rechtshängigkeit begründen, könnte der zuerst [X.] Wohnung[X.] die von der Mehrheit gewünschte Rechtsverfolgung durch den Verband vereiteln.
cc) Ein entscheidender Gesichtspunkt ist schließlich, dass die [X.] des Verbands auf einem mehrheitlich gefassten Beschluss be-ruht. Hierin liegt ein fundamentaler Unterschied zu einer Bruchteilsgemein-schaft, bei der die
gesetzliche Prozessstandschaft eines Miteigentümers gemäß § 1011 BGB im Grundsatz nicht dazu führt, dass die anderen Teilhaber von der Prozessführung ausgeschlossen sind (Senat, Urteile vom 23. Januar 1981
-
V [X.], [X.]Z 79, 245, 247
f.; vom 28. Juni 1985 -
V [X.], NJW 1985, 2825). Die gemeinschaftliche Willensbildung ist nur sinnvoll, wenn ihr Vorrang zukommt. Denn regelmäßig bedarf es im Zusammenhang mit der Ver-17
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folgung eines Beseitigungsanspruchs -
etwa im Hinblick auf eine eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme -
einer Entscheidung darüber, auf welche Weise der Anspruch zu erfüllen ist. Auch Unterlassungsansprüche können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden, indem beispielsweise -
als milde-res Mittel -
nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangt wird. Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen; einzelne Wohnung[X.], die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden sind, können den Beschluss mit der [X.] überprüfen lassen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
10 Rn.
552
f.). Dies schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruch-nahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung. Richtig ist zwar, dass der Verband die Geltendmachung der Rechte verschleppen kann. Jedem Woh-nung[X.] steht es aber offen, seinen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung durchzusetzen. Auch ist der Verwalter verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnung[X.] durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.]); er kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er dies unterlässt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 218, 219; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 27 Rn. 7 [X.]).
dd) Unter welchen Voraussetzungen Störungen des Sondereigentums anzunehmen sind, die von einem Beschluss der Wohnung[X.] gemäß § 10 Abs. 6 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] nicht erfasst werden und eine eigene Pro-zessführung des Wohnung[X.]s neben dem Verband erlauben (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
10 Rn. 550), kann dahinstehen. Denn die von dem Kläger bekämpften Störungen beziehen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf Treppenhaus und Flure und damit auf das gemeinschaftliche Eigentum. Dass der
Verkehrswert des Sondereigentums sinkt oder dessen Vermietbarkeit erschwert wird, reicht -
wie das Berufungsge-richt zutreffend anmerkt -
für die Annahme einer Störung (auch) des Sonderei-19
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gentums jedenfalls nicht aus. Denn ebenso wie Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums haben Störungen desselben regelmäßig Einfluss auf den Wert und die Verwertbarkeit des Sondereigentums. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, wie einem rechtsmissbräuchlichen Handeln der [X.] zu begegnen ist;
dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet un-ter Hinweis darauf, dass die Wohnung[X.]gemeinschaft bereits mehre-re Verfahren (gegen andere Wohnung[X.]) zur Unterbindung der Pros-titution in dem Anwesen eingeleitet habe.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
[X.]zub
Roth

Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2013 -
4 [X.] 1152/12 -

LG [X.], Entscheidung
vom 19.12.2013 -
14 S 5795/13 [X.] -

20

Meta

V ZR 5/14

05.12.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2014, Az. V ZR 5/14 (REWIS RS 2014, 657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 657

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 5/14

V ZR 131/13

V ZR 25/13

V ZR 183/13

V ZR 100/13

V ZR 80/09

V ZR 83/11

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