Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. B 4 AS 459/13 B

4. Senat | REWIS RS 2014, 5257

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung - kurzfristig gestellter Antrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit - anwaltlich vertretener Beteiligter


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin [X.], [X.], beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig sind die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von November 2005 bis April 2006.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seinem [X.] für den streitigen Zeitraum anstelle der geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 652,85 Euro, KdU in Höhe von 372 Euro. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des [X.] vom 29.10.2010 gewandt, das davon ausgegangen ist, dass er tatsächlich keinen Mietzinsforderungen ausgesetzt war. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] bat der Berichterstatter um Mitteilung zu den Einzelheiten einer Eigentumsübertragung (Schreiben vom 19.9.2013). Mit Fax vom [X.] hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] ausgeführt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Verhandlungstermin am [X.] wahrzunehmen. Diesen Antrag hat des L[X.] mit Fax vom gleichen Tag abgelehnt und die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil des L[X.] vom [X.]).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des [X.], für deren Durchführung er die Bewilligung von [X.] begehrt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil dem Antrag seiner Bevollmächtigten auf Vertagung nicht stattgegeben worden sei. Das Berufungsgericht habe nicht verlangt, dass deren gesundheitsbedingte Verhinderung glaubhaft gemacht werde. Eine Entscheidung ohne seine Anhörung habe nicht ergehen dürfen, zumal noch sechs Tage vor dem mündlichen Verhandlungstermin mit Verfügung vom 19.9.2013 um Mitteilung der näheren Umstände zu einer Eigentumsübertragung gebeten worden sei. Aufgrund der kurzen Zeitspanne bis zum mündlichen Verhandlungstermin habe er diese Anfrage nicht mehr schriftlich, sondern hätte diese erst im Termin beantworten können. Die angefochtene Entscheidung könne hierauf beruhen.

4

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

5

Die Prozessbevollmächtigte hat den [X.] hier erst am [X.] gestellt und ihre Erkrankung weder durch Attest nachgewiesen noch weitere Erläuterungen gegeben oder Nachweise angeboten. Gleiches gilt für den (wiederholten) [X.] vom [X.]. Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (vgl B[X.] SozR 4-1500 § 110 [X.] 1 mwN; B[X.] Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B -, Juris Rd[X.] 12). Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit ([X.], [X.], 230, 231 = Juris Rd[X.] 7; [X.] vom [X.], [X.], 907, 908 = Juris Rd[X.] 6).

6

Jedenfalls - wie hier - bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist das Gericht bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw [X.]s im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (B[X.] SozR 4-1500 § 110 [X.] 1 Rd[X.] 12 f mwN). Nach den [X.] lagen hier keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gegebene Nachfragepflicht des L[X.] vor. Das Berufungsgericht hat unverzüglich auf den [X.] der Bevollmächtigten reagiert und durch Faxmitteilung vom [X.] klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es dem [X.] in der gestellten Form nicht stattgeben werde. Vor diesem Hintergrund hätte diese erkennen können und müssen, dass eine ggf kurzfristig eingetretene Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist.

7

Die Bewilligung von [X.] war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den zuvor dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 459/13 B

27.05.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Nordhausen, 29. Oktober 2009, Az: S 14 AS 1536/06, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. B 4 AS 459/13 B (REWIS RS 2014, 5257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5257

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