Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZB 225/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6847

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 6. Mai 2010 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 295 Eine Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen eines vorinstanzlichen Rechtsmittels zu rügen. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 17. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 16. Mai 2006 beantragte das Finanzamt unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 10. April 2006 und Berichte des Insolvenzverwalters, dem - bei diesem Termin nicht [X.] - Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Eine von dem Schuldner nach Erhalt des Terminprotokolls und des Schriftsatzes des Finanzamts bis [X.] Juni 2007 angekündigte Stellungnahme wurde nicht abgegeben. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Schuldner durch Beschluss vom 17. Juli 2008 die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. 2 [X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Finanzamt habe einen hin-reichend substantiierten [X.] gestellt. Einer Glaubhaftmachung der Versagungsgründe habe es nicht bedurft, weil der Schuldner im Schluss-termin nicht erschienen sei und das tatsächliche Vorbringen des Gläubigers nicht bestritten habe. Ein Bestreiten des Schuldners nach Beendigung des [X.] sei unbeachtlich. Der Schuldner habe Mitwirkungspflichten ver-letzt, weil er einen sich im Februar 2004 ergebenden pfändbaren Betrag von 275 • nur verzögert und zum Teil an den Insolvenzverwalter abgeführt habe. Da der Insolvenzverwalter unter ausführlicher Darlegung des Geschehensablaufs im Einzelnen vorgetragen habe, dass der Schuldner einen Restbetrag von 137,50 • nicht beglichen habe, seien das schlichte Bestreiten des Schuldners und die pauschale Behauptung, Zahlung geleistet zu haben, nicht zu berück-sichtigen. Ferner habe der Schuldner keine ordnungsgemäße Abrechnung für den Zeitraum seiner Selbständigkeit erteilt. Insoweit habe der Schuldner selbst eingeräumt, nur einen Teil der Belege eingereicht zu haben. Vor diesem Hinter-grund überzeuge es nicht, wenn der Schuldner sich nunmehr darauf berufe, sämtliche Belege übermittelt zu haben. 3 - 4 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner auf eine Verletzung seines [X.] aus § 103 Abs. 1 GG. 5 a) Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verlet-zung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das [X.] unterliegen würde. Für die Zulassung we-gen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßge-bend, die nach der Rechtsprechung des [X.]s zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden ([X.] 154, 288, 296 f). 6 b) Soweit der Schuldner beanstandet, er sei weder zu dem Schlusster-min geladen noch durch Mitteilung einer Abschrift von dem [X.] des Finanzamts unterrichtet worden, steht der Geltendmachung eines Gehörs-verstoßes der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im enge-ren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessua-len Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grund-rechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern ([X.] 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kom-7 - 5 - menden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverlet-zung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat ([X.]NV 1993, 34; 1993, 422, 423; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 295 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Deppenkemper, ZPO 2. Aufl. § 295 Rn. 6; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 295 Rn. 29). c) Der Schuldner hat zu dem [X.] und vermeintlichen Ge-hörsverletzungen entgegen seiner schriftsätzlichen Ankündigung gegenüber dem Amtsgericht bis Mitte Juni 2007 keine Stellungnahme abgegeben, so dass insoweit bereits ein Verfahrensfehler ausscheidet. Auch im [X.] hat sich der Schuldner nicht auf die mit der Rechtsbeschwerde geltend ge-machten Gehörsverstöße berufen. Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das (auch) zur Über-prüfung dieser Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. [X.] 107, 395, 410). Bei dieser Sachlage scheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG aus. 8 2. Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Schuldner habe nicht substantiiert vorgetragen, den Restbetrag von 137,50 • an den Insolvenz-verwalter überwiesen zu haben, handelt es sich um eine aus dem beiderseiti-gen Vorbringen gewonnene tatrichterliche Würdigung, die mit Rücksicht auf die verfahrensrechtlichen Erklärungspflichten des Schuldners keinen Verstoß ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen lässt. Gleiches gilt für die weitere Feststellung des [X.], der Schuldner habe für den Zeitraum seiner Selb-ständigkeit keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt. Das Beschwerdegericht 9 - 6 - durfte davon ausgehen, dass dem Schuldner ausweislich seiner eigenen Erklä-rungen die Unvollständigkeit der von ihm eingereichten Belege bewusst war.
3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner anlastet, einen Koope-rationsvertrag nicht vorgelegt zu haben, handelt es sich entgegen dem [X.] um keinen nachgeschobenen Versagungsgrund. Das Finanzamt hat seinen [X.] auf die Berichte des [X.] gestützt, aus denen hervorgeht, dass der Verwalter den Schuldner ohne Erfolg um die Vorlage dieser Unterlagen ersucht hat. 10 [X.]Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 72 IN 131/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 T 576/08 -

Meta

IX ZB 225/09

06.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZB 225/09 (REWIS RS 2010, 6847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6847

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