Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 192/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3003

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[X.] ZR 192/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Goette und die [X.] [X.], [X.], Caliebe und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung zu § 48 ZPO ([X.], 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des [X.] des [X.] nicht fest. Dennoch [X.] entgegen der Auffassung des [X.] kein Anlass, die Revi-sion zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach § 48 ZPO zu erstatten, bestand für den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kläger ange-führten Umstände können bei einer nüchtern und sachbezogen denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der [X.] werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, [X.] auslösen. - 3 - Entsprechendes gilt für die den Sachverständigen Prof. Dr. B. betreffende Rüge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag verspätet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auch in der Sache zutreffend abgelehnt. Die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, der [X.] zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur of-fensichtlich zutreffend. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 489.161,55 • Goette [X.]

Strohn

Caliebe Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -

Meta

II ZR 192/06

09.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 192/06 (REWIS RS 2007, 3003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3003

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