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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B2STR417.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/16
vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 7. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Mai 2016 wird
mit der Maßgabe, dass das Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 6. Oktober 2014 einbezogen ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten er-geben hat.
Es wird davon abgesehen, dem
Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Appl
Krehl Eschelbach
Zeng Grube
Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 2 StR 417/16 (REWIS RS 2017, 14585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14585
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