Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 2 StR 417/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14585

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B2STR417.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/16
vom
7. März
2017

in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 7. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Mai 2016 wird
mit der Maßgabe, dass das Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 6. Oktober 2014 einbezogen ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten er-geben hat.

Es wird davon abgesehen, dem
Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Appl

Krehl Eschelbach

Zeng Grube

Meta

2 StR 417/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 2 StR 417/16 (REWIS RS 2017, 14585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14585

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