Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. 3 StR 85/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12569

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 85/15

vom
16. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 16. April 2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO);

jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit
gefährlicher Körperverletzung schuldig ist

354 Abs.
1 StPO
analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur
Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutre-tenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB). Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit ei-ne Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz befindlichen Geschädigten von hinten während der [X.] dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden Mitangeklagten.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der [X.] hatte dem Angeklagten die Fixierung
des Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich mit dem
Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
[X.]RiBGH [X.] befindet sich Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 85/15

16.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. 3 StR 85/15 (REWIS RS 2015, 12569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12569

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