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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270717B2STR590.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 590/16
vom
27. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
zu 2.
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli
2017 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten M.
gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27.
September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Die Revision des Angeklagten N.
gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27. September 2016 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass ein Wertersatzverfall in Höhe von 960
Euro ange-ordnet wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Zeng
Bartel Grube
Meta
27.07.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 2 StR 590/16 (REWIS RS 2017, 7247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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